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Versterben des Berechtigten zwischen Scheidung und Ver­sor­gungs­aus­gleich

Welche Auswirkungen hat es, wenn ein Ehegatte während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens verstirbt? Diese Frage lag der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zugrunde.

Dabei gilt es zu unterscheiden, in welchem Verfahrensstadium der Ehegatte stirbt und ob die verstorbene Person insgesamt ausgleichspflichtig oder ausgleichsberechtigt ist.

Gut zu wissen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2022 – 5 UF 213/21
 

Versterben vor Rechtskraft der Scheidung

Stirbt ein Ehegatte vor Rechtskraft der Scheidung, ist die Ehe nicht geschieden und bestand bis zum Tod. Das Scheidungsverfahren gilt als in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung erstreckt sich daher auch auf den Versorgungsausgleich.
 

Versterben nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Im zugrundeliegenden Fall hatte das erstinstanzliche Gericht bereits rechtskräftig über die Ehescheidung entschieden; eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich war jedoch aufgrund einer Beschwerde des Ehemannes noch nicht rechtskräftig ergangen. Der Ehemann rügte, dass eine weitere Rentenanwartschaft seiner geschiedenen Ehefrau besteht, die bisher nicht berücksichtigt wurde. Erst in diesem laufenden Beschwerdeverfahren verstirbt die geschiedene Ehefrau.
 

Versterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten

Das Gericht entschied, dass im vorliegenden Verfahren kein Versorgungsausgleich mehr stattfindet und das Verfahren beendet wird. Begründend führte es aus, dass durch den Versorgungsausgleich beiden Eheleuten eine ausreichende Alters- und Invaliditätsversorgung zur Verfügung gestellt werden soll. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn derjenige Ehegatte verstirbt, welcher -nach Berücksichtigung aller in der Ehezeit erworbener Anrechte- insgesamt ausgleichsberechtigt wäre. Hier war die Verstorbene im Ergebnis ausgleichsberechtigt. Der Ausgleichsanspruch des (insgesamt) ausgleichsberechtigten Ehegatten geht gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) unter und auch nicht auf die Erben des ausgleichsberechtigten Ehegatten über.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass in der zugrundeliegenden Konstellation die Hinterbliebenen und Erben der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht am Verfahren zu beteiligen sind. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, das Verfahren wird beendet. Es würde allerdings gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG weitergeführt, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte versterben sollte und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Wertausgleich der Anrechte gegen die Erben des Verstorbenen anstrebt. In einem solchen Fall wären gemäß § 219 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) folglich diejenigen Erben zu beteiligen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten beerben und das Verfahren nach dessen Tod in Verfahrensstandschaft im Sinne des § 31 VersAusglG weiterführen. Des Weiteren auch diejenigen Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die durch die Teilung in ihren Rechten auf Hinterbliebenenversorgung betroffen sein können.
 

Fazit

Die Entscheidung erläutert die Regelung des § 31 Abs. 1 VersAusglG und führt vor Augen, dass der Gesetzgeber hier den Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten regeln wollte. Dies ist aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf den ersten Blick erkennbar.
 

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Vanessa Angel
Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern

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