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Urteil zum Arbeitgeberzuschuss bei „älteren“ Tarifverträgen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.8.2024 entschieden, dass vom gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss auch in Tarifverträgen, die schon vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden, abgewichen werden kann.

BAG-Urteil vom 20. August 2024 – 3 AZR 285/23

Der Fall

Im zugrundeliegenden Fall war das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers tarifgebunden. Für die betriebliche Altersversorgung gilt seit 2009 der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV).

Seit 2019 wandelte der Arbeitnehmer jeden Monat auf Grundlage dieses Tarifvertrags Lohn für die Altersvorsorge um. Dabei gewährt der Tarifvertrag denjenigen Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Der Arbeitnehmer verlangte von der Arbeitgeberin ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) in Höhe von 15 Prozent. Er vertrat die Ansicht, dass eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe, den gesetzlichen Anspruch nicht ausschließen könne. Er begehrte daher zusätzlich zu dem tariflichen Zuschuss den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.
 

Die Entscheidung

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.

Das BAG hat die Auffassung vertreten, dass auch in vor dem 1.1.2018 geschlossenen Tarifverträgen abweichende Regelungen zum gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss wirksam enthalten sein können. Mit dem TV AV liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Insofern war die Klage des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss ohne Erfolg. Die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
 

Fazit

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden. Es gibt zwar im Betriebsrentengesetz eine Regelung, nach der vom Arbeitgeberzuschuss in § 1a Abs. 1a BetrAVG durch Tarifvertrag abgewichen werden kann (§ 19 BetrAVG). Bislang war aber nicht höchstrichterlich entschieden, ob das auch für ältere Tarifverträge gilt, also solche, die vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 bestanden haben.

Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass alle Tarifverträge – unabhängig davon, wann sie geschlossen wurden – Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung zum Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung enthalten können. Ob die Entscheidungsgründe Ausführungen dazu enthalten werden, wie weit diese Ausnahmen gehen können, bleibt abzuwarten bzw. wird ggf. erst in weiteren Entscheidungen geklärt werden.
 

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Anja Sprick
Justiziarin Recht | Steuern

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