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Überblick: Kennzahlen und Wichtiges für 2026

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung werden zum 1.1.2026 erneut angehoben, was auf die gestiegenen Löhne und Gehälter zurückzuführen ist. Der Bundesrat hat der Verordnung über die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung endgültig zugestimmt.

Steigende Sozialversicherungsbeiträge

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt die BBG zum 1.1.2026 auf 5.812,50 Euro pro Monat bzw. 69.750 Euro jährlich. In der allgemeinen Rentenversicherung liegt die BBG für das kommende Jahr bei 8.450 Euro pro Monat bzw. 101.400 Euro pro Jahr.
 

Bezugsgrößen zur Sozialversicherung steigen

Für 2026 beträgt das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 51.944 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht sich zum 1.1.2026 für Ost und West gleichermaßen auf 3.955 Euro pro Monat.
 

PSV-Beitragssatz für 2025

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG in Köln hat den Beitragssatz für das Jahr 2025 auf 1,2 Promille festgesetzt. Damit liegt dieser deutlich unterhalb seines langjährigen Durchschnitts. Der zu entrichtende PSV-Beitrag berechnet sich aus dem Beitragssatz multipliziert mit der PSV-Bemessungsgrundlage. Zum Stichtag 31.12.2024 haben die Unternehmen dem PSV eine Beitragsbemessungsgrundlage von 402 Milliarden Euro gemeldet.
 

Europäische Zentralbank (EZB)-Leitzins: Stabilisierung nach den Senkungen

Nachdem die EZB in den vergangenen Monaten mehrfach die Leitzinsen gesenkt hatte, kündigte sie am 30.10.2025 an, die drei wichtigsten Zinssätze unverändert bei 2,00 Prozent (Einlagefazilität), 2,15 Prozent (Hauptrefinanzierungssatz) und 2,40 Prozent (Spitzenrefinanzierungssatz) zu belassen.
 

Mehr Spielraum für Arbeitgeber bei Abfindungen von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen

Steigt die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, erhöht sich auch der Spielraum für Arbeitgeber gesetzlich unverfallbare Anwartschaften nach dem Dienstaustritt eines Arbeitnehmers bzw. laufende Leistungen einseitig abzufinden. Denn der Arbeitgeber kann nach der derzeitigen Fassung des § 3 BetrAVG entsprechende Anwartschaften ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn die für das Erreichen des vertraglichen Pensionsalters zugesagte monatliche Altersrente 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung.

Bei Kapitalleistungen liegt die Grenze für eine zulässige Abfindung zurzeit bei zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Entsprechend werden die Grenzen für ein einseitiges Abfindungsrecht des Arbeitgebers von bislang 37,45 Euro für monatliche Renten bzw. 4.494,00 Euro für Kapitalzahlungen zum 1.1.2026 auf 39,55 Euro für monatliche Renten bzw. 4.746,00 Euro für Kapitalzahlungen selbst dann steigen, wenn es in diesem Punkt nicht darüber hinaus noch zu einer gesetzlichen Änderung kommen sollte.
 

BRSG II: Mögliche Änderungen an den Abfindungsgrenzen

Denn ein besonderes Augenmerk hat das Thema Abfindung ab dem kommenden Jahr noch aus einem weiteren Grund verdient. Der Gesetzgeber plant im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II (BRSG) eine Erweiterung der in § 3 BetrAVG vorgesehenen Abfindungsmöglichkeiten. Die o. a. Abfindungsgrenzen sollen um 50 Prozent steigen. Einseitige Abfindungen sollen dann möglich werden, wenn die für das Erreichen des vertraglichen Pensionsalters zugesagte monatliche Altersrente bzw. eine laufende Rente 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (also 59,33 Euro mtl.). Darüber hinaus soll für solche Fälle, in denen die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft bzw. einer laufenden Rente einvernehmlich erfolgt und der Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird, eine neue, noch höhere Abfindungsgrenze eingeführt werden. Diese soll bei 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV liegen.
 

Ausblick für die bAV

Sollte das Gesetz in seiner am 5.12.2025 vom Bundestag beschlossenen Fassung in Kraft treten (was bei Redaktionsschluss noch offen war), würden damit in höherem Umfang und auf eine neue Weise Möglichkeiten für eine einseitige bzw. einvernehmliche Abfindung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eröffnet.

Weiterführende Informationen und mehr zu den relevanten Rechengrößen erhalten Sie auf unsere Website.

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