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Pensions-Sicherungs-Verein klagt gegen In­sol­venz­ver­walter wegen Anmeldung von For­derungen

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) hat als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der bAV gegen den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG geklagt.

BAG-Urteil vom 21.1.2025 – 3 AZR 45/24

Der Fall

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) hat als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der bAV gegen den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG geklagt. Das Insolvenzverfahren war bereits im Jahr 2010 eröffnet worden. Die zuletzt im Jahre 2022 vom PSV angemeldeten Forderungen bestritt der Insolvenzverwalter und berief sich auf Verjährung. Er machte dabei geltend, die auf den PSV übergegangenen und nach § 45 Insolvenzordnung kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen klagte der PSV und hat in allen Instanzen gewonnen.
 

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den PSV übergehen, Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind und auch bleiben. Da sie mit der Insolvenzeröffnung nach der Insolvenzordnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen, sondern betreffen das Rentenstammrecht. Die Forderungen des PSV verjähren daher in 30 Jahren und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Begründet wird dies mit dem Schutzgedanken für die Versorgungsberechtigten. Das BAG hatte schon 1989 erkannt, dass, im Falle einer Zusammenfassung von Leistungen in einer einmaligen Kapitalzahlung, de facto auch die gesamte Versorgung für die Zukunft verloren ginge. Dies würde dazu führen, dass das Stammrecht nicht mehr durchsetzbar wäre, weshalb für diese Fälle die lange Verjährungsfrist zugrunde gelegt werden müsse (BAG-Urteil vom 7.11.1989 – 3 AZR 48/88).
Diese Schutzgedanken hat das BAG wohl auch für den vorliegenden Fall gesehen. Es handelt sich also wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, sondern es geht um das Rentenstammrecht.
 

Fazit

Da sich Insolvenzverfahren oftmals sehr lange hinziehen und sich Ansprüche des PSV gegebenenfalls auch noch später ergeben können, ist es erfreulich, dass diese beim Insolvenzverwalter noch geltend gemacht werden können. Ob allerdings im Insolvenzverfahren, welches möglicherweise schon abgeschlossen ist und durch eine Nachtragsverwaltung wieder in Gang gesetzt werden müsste, noch etwas zu holen ist, wäre dann zu klären.
 

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Anja Sprick
Justiziarin Recht | Steuern

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