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Keine Ansprüche einer be­güns­tig­ten Person gegen den Rück­deckungs­ver­siche­rer ihrer Unter­stützungs­kassen-Versorgung

Bei einer rückgedeckten Unterstützungskassen-Versorgung hat eine begünstigte Person etwaige Ansprüche gegen die Kasse beziehungsweise gegen den zusagenden Arbeitgeber geltend zu machen. Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Rückdeckungsversicherer besteht hingegen in aller Regel nicht.

OLG-Saarbrücken-Urteil vom 10.7.2024 – 5 U 96/23

Eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse leistete Berufsunfähigkeitsleistungen nur temporär

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte in einer Sache zu entscheiden, bei der für eine begünstigte Person im Jahr 2016 eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen-Versorgung eingerichtet worden war. Die begünstigte Person erhielt hieraus ab dem 1.12.2019 Berufsunfähigkeitsleistungen. Sie schied zum 1.3.2021 aus den Diensten des zusagenden Arbeitgebers aus. Zeitgleich wurde die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente eingestellt. Die gesundheitlichen Einschränkungen, welche Voraussetzung für die Gewährung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente waren, lagen nach Auffassung des Rückdeckungsversicherers nicht länger vor. Infolge der ausbleibenden versicherten Leistungen stellte auch die Unterstützungskasse die Zahlung ihrer Versorgungsleistungen an die begünstigte Person ein.
 

Die begünstigte Person wollte vom Versicherer eine längere Zahlung der versicherten Rente erreichen …

Mit der Einstellung der Zahlung von Versorgungsleistungen war die begünstigte Person nicht einverstanden. Mit ihrer Klage gegen den Rückdeckungsversicherer wollte sie erreichen, dass dieser die Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsleistungen fortsetzt. Letztlich sollte damit die Unterstützungskasse in die Lage versetzt werden, weiterhin Versorgungsleistungen an die begünstigte Person erbringen zu können. Die Kasse hatte die begünstigte Person allerdings zuvor nicht ermächtigt, entsprechende Versicherungsleistungen auf dem Klageweg einzufordern.
 

... doch gegen den Versicherer bestand nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch …

Die Klage blieb erfolglos. Das OLG stellte zunächst klar, dass begünstigte Personen gegen einen Rückdeckungsversicherer im Allgemeinen keine unmittelbaren Ansprüche haben. Denn formal besteht bei einer Rückdeckungsversicherung die Bezugsberechtigung für Versicherungsleistungen allein für den Versicherungsnehmer. Dies war hier die Unterstützungskasse (also nicht die begünstigte Person). Die Kasse hatte die ihr zustehenden Rechte im vorliegenden Fall auch nicht an die begünstigte Person abgetreten. Auch eine Verpfändung der versicherten Leistungen zugunsten der begünstigten Person war unterblieben. Schließlich handelt es sich bei einer Rückdeckungsversicherung nach Ansicht des OLG regelmäßig auch nicht um eine so genannte „Versicherung für fremde Rechnung“. Denn der Versicherungsabschluss diente unzweifelhaft allein dem Interesse der Kasse; die begünstigte Person konnte ihre Interessen – also den Erhalt von Versorgungsleistungen – anderweitig (gegenüber der Kasse beziehungsweise dem Arbeitgeber) geltend machen.
 

... und auch eine Prozessführungsbefugnis durch die Kasse war nicht erteilt worden

Wenn also der Rückdeckungsversicherer zu weiteren Leistungen hätte verurteilt werden sollen, hätte die begünstigte Person hierfür eine Prozessführungsbefugnis der Kasse benötigt. Die Kasse hatte den Kläger zur Führung eines entsprechenden Prozesses aber nicht ermächtigt. Sie hätte eine derartige Ermächtigung – so das OLG – auch nicht erteilen können. Denn Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass für die begünstigte Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Verfahren bestand. Vor dem Hintergrund, dass der Ausgang des Verfahrens aber allein unmittelbar Auswirkungen auf die Zahlungen des Versicherers an die Kasse – nicht aber auf die Zahlungen der Kasse an die begünstigte Person – gehabt hätte, verneinte das OLG ein solches schutzwürdiges Interesse dem Grunde nach. Im Übrigen sei es von der Kasse auch nicht treuwidrig gewesen, eine entsprechende Ermächtigung zu verweigern.
 

Fazit

Das Urteil des OLG macht deutlich, dass zwischen Ansprüchen einer begünstigten Person gegen einen Versorgungsträger und dessen Ansprüchen gegen einen Versicherer klar zu unterscheiden ist. Dies gilt auch für den Fall der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse, bei der Art und Umfang der in Aussicht gestellten Leistungen im Wesentlichen mit den versicherten Leistungen deckungsgleich sind. Aus dem von der Kasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrag allein kann eine begünstigte Person damit in der Regel keine Rechte ableiten, die sich unmittelbar gegen den Rückdeckungsversicherer richten würden. Einen Nachteil haben begünstigte Personen hierdurch gleichwohl nicht. Sie können etwaig unerfüllte Ansprüche gerichtlich gegen den Versorgungsträger beziehungsweise den zusagenden Arbeitgeber geltend machen. Letzterer kann im Rahmen der Durchgriffshaftung eintrittspflichtig sein.

 

Was ist zu tun?

Das Urteil überrascht nicht. Die Unterscheidung zwischen Versorgungszusage auf der einen und Versicherung auf der anderen Seite liegt im Wesen der rückgedeckten Unterstützungskasse. Insoweit dürfte aus dem Urteil in aller Regel auch kein konkreter Handlungsbedarf entstehen. Doch das – da keine Revision zugelassen wurde – letztinstanzliche Urteil führt einmal mehr vor Augen, dass in der Praxis den Beteiligten die betreffende Unterscheidung zwischen Versorgungszusage und Versicherung oftmals nicht klar ist. Hieraus können Missverständnisse entstehen, die zuletzt in aufwendigen Verfahren wie dem vorliegenden enden können. Insofern ist den Beteiligten bei einer rückgedeckten Unterstützungskassen-Versorgung stets zu empfehlen, die Besonderheiten dieser Form der betrieblichen Altersversorgung immer durchgehend deutlich zu kommunizieren.

Weitere Infos unter: weitblick@longial.de 

 

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