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Herausforderungen beim Arbeiten im Rentenalter

Angesichts des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels sind viele Unternehmen auf die Erfahrung älterer Beschäftigter angewiesen, während gleichzeitig immer mehr Arbeitnehmer auch nach Erreichen des Rentenalters weiterarbeiten wollen.

Aktuelle Rechtsprechung stärkt Position der Arbeitgeber im tarifvertraglichen Umfeld.

Die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen des Rentenalters bringt für Unternehmen und die Arbeitsrechtspraxis jedoch einige Herausforderungen mit sich. Insbesondere dann, wenn alte Versorgungszusagen nur auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ausgerichtet sind, der Arbeitnehmer aber darüber hinaus weiterarbeitet und damit auch weitere Anwartschaften auf betriebliche Leistungen erwerben möchte. Aktuelle Entscheidungen vom LAG Hamburg (Az. 1 Ca 283/20) bzw. BAG (3 AZR 244/23) sowie LAG Düsseldorf (Urteil vom 12.4.2024) zeigen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen und die praktische Umsetzung mit erheblichen Problemen behaftet sind – insbesondere, wenn tarifvertragliche Regelungen zu beachten sind.
 

Gleichbehandlung bei Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte im Verfahren Az. 1 Ca 283/20 den Standpunkt vertreten, dass ein Arbeitgeber bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung alle Beschäftigten gleichbehandeln muss, selbst dann, wenn sich einzelne Arbeitnehmer früher gegen eine bestimmte Versorgungsform (z.B. die VBL) entschieden hatten. Das Gericht stellte fest, dass die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach dem 65. Lebensjahr für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, wenn andere Gruppen diese Zeiten angerechnet bekommen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kippte dieses Urteil hingegen in der Revision, da der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar sei, wenn die unterschiedliche Behandlung auf einer tariflichen Regelung beruhe und nicht auf einer eigenen Ordnung des Arbeitgebers. Unterschiede, die auf tariflichen Regelungen beruhen, müssen Arbeitgeber nicht ausgleichen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur bei eigenständigen betrieblichen Regelungen des Arbeitgebers relevant.
 

Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Betriebsrente

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf können Arbeitgeber sich auf tarifvertragliche Regelungen berufen, die eine Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Betriebsrente vorsehen. Das Gericht hat klargestellt, dass Tarifverträge in diesem Punkt weiterhin Bestand haben können und kein Verstoß gegen das Betriebsrentengesetz (§§ 5 und 6 BetrAVG) vorliegt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze eine betriebliche Altersversorgung bezieht und daneben noch anderweitiges Erwerbseinkommen erzielt. Das Gericht befand, dass er keinen Anspruch auf die Betriebsrente hat, wenn der zugrunde liegende Tarifvertrag eine Anrechnung des Hinzuverdienstes vorsieht. Die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung der Betriebsrente wurde abgewiesen.

Das Urteil stärkt die Position der Arbeitgeber bei der Anwendung tariflicher Anrechnungsregelungen und schränkt die Möglichkeiten älterer Arbeitnehmer ein, vor der Regelaltersgrenze ohne Kürzungen sowohl Betriebsrente als auch Hinzuverdienst zu beziehen. Die Revision (3 AZR 164/24) gegen das Urteil wurde zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht.
 

Was ist zu tun?

Arbeitgeber sollten ihre Versorgungsordnungen und ggf. (Haus-)Tarifverträge regelmäßig überprüfen und an aktuelle Gegebenheiten anpassen. Mit betroffenen Arbeitnehmern sollte frühzeitig geklärt werden, was für Möglichkeiten der Weiterarbeit im Unternehmen bestehen und was das für die betriebliche Altersversorgung bedeutet. Es können hier auch individuelle Regelungen getroffen werden.


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Anja Sprick
Justiziarin Recht | Steuern

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