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Ausschluss von Erziehungszeiten bei Wartezeitberechnung

Eine Arbeitnehmerin geht in Elternzeit und hat in dieser Phase keinen Anspruch auf eine Entgeltleistung. Das Dienstverhältnis ruht aber nur – es wird nicht beendet.

BAG-Urteil vom 6.5.2025 – 3 AZR 65/24

Welche Auswirkungen ergeben sich daraus für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV)?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied aktuell zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Zeit als Wartezeit gewertet werden kann.
 

Der Fall

Die Klägerin arbeitete bei der beklagten Deutschen Post.

Im Rahmen der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde der bisher für das Arbeitsverhältnis der Klägerin u.a. zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag (VTV) durch einen anderen Tarifvertrag abgelöst. Dieser führte zur Wahrung des bis zum 01.5.1997 erworbenen Besitzstandes aus der VTV eine fünfjährige Wartezeit ein. Zur Berechnung der Wartezeit sollte jeder Kalendermonat berücksichtigt werden, der vor dem 01.5.1997 als Beschäftigungsmonat galt – sprich: als Monat, in dem der Arbeitgeber eine Umlage zum Arbeitsentgelt an die Versorgungsanstalt abführte.

Die Klägerin war vom 26.2.1992 bis zum 26.11.1996 im Erziehungsurlaub. Da sie in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt beanspruchen konnte, führte die Beklagte satzungsgemäß in dieser Zeit auch keine Umlagen zum Arbeitsentgelt an die Versorgungsanstalt ab.

Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der Wartezeit die Zeit des Erziehungsurlaubs nicht, womit die Klägerin keine fünfjährige Wartezeit erdient hatte und folglich keinen Besitzstand aus der VTV-Versorgung erlangte.

Dagegen klagte die Mitarbeiterin und verlangte, dass auch die Monate des Erziehungsurlaubs für die Wartezeit berücksichtigt werden. Da größtenteils Frauen Erziehungszeiten beanspruchten, sah sie in deren Nichtberücksichtigung eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.
 

Die Entscheidung

Das BAG wies die Klage in seiner Entscheidung vom 06.5.2025 – 3 AZR 65/24 (welche aktuell nur als Pressemitteilung vorliegt) ab:  Es sei in umlagefinanzierten Systemen der betrieblichen Altersversorgung möglich, für die Berechnung der Wartezeit ausschließlich Zeiten zu berücksichtigen, welche vergütungspflichtig sind.

Ruht ein Arbeitsverhältnis – hier im Rahmen einer Elternzeit – mit der Folge, dass auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, muss der Arbeitgeber auch keine weiteren zusätzlichen Leistungen gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn die zusätzliche Leistung – wie hier ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung – an die Entgeltleistung anknüpft.

Das Bundesarbeitsgericht sieht dabei die Verknüpfung „Erwerb von Wartezeiten“ an „Monate der Entgeltzahlung“ als gerechtfertigt an. Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses seien objektiv von Zeiten eines nicht ruhenden Arbeitsverhältnisses abzugrenzen. Somit liege keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor.
 

Fazit

In Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen kann festgelegt werden, dass bei der Ermittlung der Wartezeit Elternzeiten ohne Vergütungsanspruch ausgeschlossen werden.
 

Was ist zu tun?

Oftmals enthalten Versorgungszusagen Regelungen für entgeltfreie Zeiten. Prüfen Sie vorsichtshalber die bestehenden Regelungen und deren Einbettung in tarifvertragliche Systeme – ggf. unter Einbindung eines fachkundigen Beraters.

Weitere Infos unter: weitblick@longial.de

 

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Vanessa Angel
Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern

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