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Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung.

Hier finden Sie die aus unserer Sicht die wichtigsten Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wie zum Beispiel die Grenze für einseitige Abfindungen oder den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmen zur Entgeltumwandlung.

Aber auch allgemeine Angaben, wie Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung sind enthalten.

Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV

Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße in der deutschen Sozialversicherung, aus der verschiedene Werte aus verschiedenen Zweigen der sozialen Sicherungssysteme abgeleitet werden. Durch die Anbindung an eine Bezugsgröße wird die ständige Anpassung und Neufestsetzung der anderen Bezugswerte erspart. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres.

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bzw. betrieblicher Versorgungsregelungen wird zum Beispiel an folgenden Stellen auf die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV verwiesen:

  • Mindestbetrag einer Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG = 1/160 der Bezugsgröße
  • Abfindung von Leistungen und unverfallbaren Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung nach § 3 BetrAVG sind nur bis zu einem Betrag von 1% der Bezugsgröße zulässig
  • Höchsthaftungssumme des Pensions-Sicherungsvereins aG (PSVaG) für Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei einer Insolvenz des Arbeitgebers beträgt das 3-fache der Bezugsgröße
  • Pflicht zur Insolvenzsicherung von Zeitkonten und Altersteilzeitverpflichtungen, wenn das Wertguthaben des Versorgungsberechtigten das dreifache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
     
Gütig abWest Ost 
 monatlichjährlichmonatlichjährlich
01.01.20263.955 €47.460 €3.955 €47.460 €
01.01.20253.745 €44.940 €3.745 €44.940 €
01.01.20243.535 €42.420 €3.465 €41.580 €
01.01.20233.395 €40.740 €3.290 €39.580 €
01.01.20223.290 €39.480 €3.150 €37.800 €
01.01.20213.290 €39.480 €3.115 €37.380 €
01.01.20203.185 €38.220 €3.010 €36.120 €
01.01.20193.115 €37.380 €2.870 €34.440 €
01.01.20183.045 €36.540 €2.695 €32.340 €
01.01.20172.975 €35.700 €2.660 €31.920 €
01.01.20162.905 €34.860 €2.520 €30.240 €
01.01.20152.835 €34.020 €2.415 €28.980 €
01.01.20142.765 €33.180 €2.345 €28.140 €
01.01.20132.695 €32.340 €2.275 €27.300 €
01.01.20122.625 €31.500 €2.240 €26.880 €
01.01.20112.555 €30.660 €2.240 €26.880 €
01.01.20102.555 €30.660 €2.170 €26.040 €


Sie haben Fragen zur Anwendung der Bezugsgröße? Sie benötigen Insolvenzsicherungsmodelle für Zeitkonten bzw. Altersteilzeitverpflichtungen? Sprechen Sie uns an!


Weiterführende Informationen

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026
 

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Rechnungszins

Informationen

Als spezialisierter Dienstleister für Lösungen rund um die betriebliche Altersversorgung ist einer unserer Schwerpunkte die Bewertung Ihrer Pensionsverpflichtungen nach nationalem und internationalem Recht.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu den Rechnungszinsen in der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen.

HGB (Handelsgesetzbuch)

IFRS (International Financial Reporting Standards) IAS 19

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