BAV
Die
bAV in der Ausgestaltung einer Unterstützungskasse gewährt keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Insoweit unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht weder als reservepolsterdotierte noch als rückgedeckte Unterstützungskasse.
Einer der Wege, betriebliche Vorsorge für Mitarbeiter einzurichten, ist die Pensionskasse. Neben der Altersrente können bei dieser selbstständigen Einrichtung auch Leistungen im Todesfall oder der Invalidität versichert werden. Die Direktversicherung ist ein Weg einer mittelbaren betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer schließt einen Vertrag bei einem Versicherer ab, der in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist. Die
bAV ist für Arbeitgeber mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Ihre Aufwendungen sind Betriebsausgaben, Pensionsrückstellungen führen zu einem Steuerstundungseffekt. Außerdem erhöht sie die Sicherheit der Mitarbeiter und fördert so ihre Motivation und Identifikation mit dem Unternehmen.
Der Pensionsfonds, bei dem es sich um eine versicherungsähnliche, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung handelt, steht als fünfter Durchführungsweg erst seit dem 1. Januar 2002 zur Verfügung. Die Direktzusage als
bAV wird auch Versorgungs- oder Pensionszusage genannt. Es bestehen unmittelbare Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Altersrentenleistungen; häufig werden jedoch auch Hinterbliebenen- Und Invaliditätsleistungen zugesagt. Die
bAV in Form der Entgeltumwandlung zeichnet sich für Arbeitnehmer durch eine attraktive Rentabilität aus in Form von Stundungseffekten bei der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen.
Opting-out-Lösungen können helfen, die Teilnahmequote der Mitarbeiter im Bereich
bAV im Wege der Entgeltumwandlung zu erhöhen. Der Gesetzgeber sollte hierzu die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen. Dieser Weg ist eindeutig einem Obligatorium vorzuziehen. Die
bAV hat die Vorsorge des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zum Gegenstand. Im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall besteht ein vertraglich geregelter Anspruch auf Leistungen des Arbeitgebers. Aufgrund der Vielfalt der Durchführungswege sollte es grundsätzlich möglich sein, die Anforderungen des Arbeitgebers an die Konzeption seiner
bAV erfüllen zu können. Problematisch hingegen sind komplexe, verwaltungsintensive Altsysteme, die sich nicht ohne weiteres ablösen lassen.
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- bAV (Direktzusage, Pensionsverpflichtungen) (Versicherung, Betriebsrenten)
- bAV (Direktversicherung, Altersvorsorgeaufwendungen) (Pension, Rentenanspruch)
- bAV (bAV-Beratung, Versorgungswerke) (Direktversicherung, Betriebsrenten)
- bAV (Pensionskasse, Versorgungswerk) (Altersversorgung, Rentenversicherung)
- bAV (Pension, Rentenanspruch) (Unterstützungskasse, Betriebsrenten)
- bAV (Versicherung, Pensionszusagen) (Unterstützungskasse, Pensionsrückstellungen)
- bAV (Pension, Rentenversicherung) (Direktzusage, Versorgungswerk)
- bAV (bAV-Beratung, Betriebsrenten) (Direktzusage, Versorgungswerke)
- bAV (Pensionsfond, Rentenanspruch) (Versicherung, Rückdeckungsversicherung)
- bAV (Versicherung, Pensionsverpflichtungen) (Direktzusage, Pensionszusagen)
- bAV (Versicherung, Betriebsrenten) (bAV-Beratung, Rentenversicherung)
- bAV (Altersversorgung, Rentenanspruch) (bAV-Beratung, Versorgungswerk)