ausgabe 04/2009

WEITBLICK der longial newsletter
 




Longial GmbH

Prinzenallee 13
40549 Düsseldorf
Tel. 02 11 49 37-76 00
Fax 02 11 49 37-76 31

Überseering 35
22297 Hamburg
Tel. 0 40 63 76-21 32
Fax 0 40 63 76-44 46

info@longial.de
www.longial.de

Postanschrift:
Postfach 10 35 65
40026 Düsseldorf


Impressum


Newsletter abmelden

finanzen      

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und rückgedeckte Pensionszusagen

Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hat die Rückdeckung von unmittelbaren Pensionszusagen eine neue Entwicklung erfahren. Rückdeckungsversicherungen gehören nämlich zum saldierungspflichtigen Vermögen, sofern sie die Voraussetzungen gemäß § 246 Abs. 2 HGB n. F. erfüllen. Eine Rückdeckung erfüllt diese Voraussetzungen, wenn sie ausschließlich

  • zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dient und
  • dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen ist.

Praktisch heißt das, dass eine Rückdeckung durch eine Pfandrechtsvereinbarung oder durch den Einbezug in eine Treuhandkonstruktion die Voraussetzungen eines saldierungspflichtigen Vermögens erfüllt. Sofern ein solches Vermögen vorliegt, muss dieses zwingend mit den dazu korrespondierenden Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen saldiert werden (Saldierungsgebot). Es wird grundsätzlich mit dem beizulegenden Wert (Zeitwert) gemäß § 255 Abs. 4 HGB n. F. angesetzt. Das Saldierungsgebot gilt zudem ebenfalls für die sich aus den saldierten Bilanzposten ergebenden Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Mögliche unmittelbare Auswirkungen auf den handelsbilanziellen Gewinn können aufgrund der geänderten handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften im Hinblick auf Pensionsverpflichtungen vermieden werden. Gemäß § 285 HGB n. F. müssen die saldierten Bilanzposten im Anhang brutto ausgewiesen werden.

Im Falle von wertpapiergebundenen Zusagen im Sinne von § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB n. F., sind die Pensionsrückstellungen künftig in Höhe des Zeitwerts der Wertpapiere anzusetzen, soweit dieser nicht unter einen garantierten Mindestbetrag fällt. Inwieweit diese Vorgehensweise auch auf kongruent rückgedeckte Versicherungslösungen angewendet werden kann, lässt das Gesetz jedoch offen. Steuerlich verbleibt es weiterhin beim Bruttoausweis, hierzu wurde ausdrücklich ein eigenes Saldierungsverbot (§ 5 Abs. 1a EStG) eingeführt.

Fazit:

Mit Einführung des Saldierungsgebots ist zu erwarten, dass die Rückdeckung eine zunehmende Bedeutung erfährt. Soweit die Höhe des saldierungspflichtigen Vermögens zu jeder Zeit den Erfüllungsbetrag erreicht, lässt sich eine vollständige Entlastung der Bilanz (Bilanzverkürzung) erzielen, ohne den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung wechseln zu müssen. Gerne stehen wir Ihnen für nähere Erläuterungen und Gestaltungsmöglichkeiten diesbezüglich zur Verfügung.

Sebastian Kretek bAV-Berater für Versorgungskonzepte bei Longial


Zurück zur Übersicht