ausgabe 04/2011







16. November 2011

WEITBLICK der longial newsletter
 




Longial GmbH

Prinzenallee 13
40549 Düsseldorf
Tel. 02 11 49 37-76 00
Fax 02 11 49 37-76 31

Überseering 35
22297 Hamburg
Tel. 0 40 63 76-21 32
Fax 0 40 63 76-44 46

info@longial.de
www.longial.de

Postanschrift:
Postfach 10 35 65
40026 Düsseldorf


Impressum


Newsletter abmelden

finanzen      

Update IAS 19 – Was verändern die neuen Regelungen für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen?

Nach einem bereits im April 2010 veröffentlichten Entwurf eines neuen Standards IAS 19 „Employee Benefits“, veröffentlichte das IASB am 16.06.2011 nun die endgültige Neufassung des Rechnungslegungsstandards für Pensionsverpflichtungen (IAS 19, rev. 2011).

Im Entwurf waren schon viele der wesentlichen Änderungen enthalten, die nun auch in den neuen IAS 19 eingeflossen sind. Im Folgenden werden einige wesentliche Neuerungen und deren Auswirkungen auf die Unternehmen dargestellt:

Bilanzausweis

Der Finanzierungssaldo von Pensionsverpflichtungen muss zukünftig vollständig in der Bilanz ausgewiesen werden, das heißt als Nettoschuld beziehungsweise als Nettovermögen (net defined benefit liability / asset), ermittelt als defined benefit obligation (DBO) abzüglich des Planvermögens (plan assets), gegebenenfalls wie bisher unter Berücksichtigung eines sogenannten asset ceilings.

Hierzu wurden bestimmte Glättungsmechanismen abgeschafft, wie zum Beispiel die Korridormethode, eine Möglichkeit versicherungsmathematische Gewinne und Verluste über die Restdienstzeit der Verpflichtungen zu verteilen und nicht sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erfassen. Auch der nachträglich zu verrechnende Dienstzeitaufwand (past service) ist künftig sofort im Entstehungsjahr zu erfassen.

Die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste werden nun im Jahr ihrer Entstehung verpflichtend im Eigenkapital (other comprehensive income, OCI) erfasst.

Diese Änderungen können erhebliche Auswirkung auf die Eigenkapitalquote eines Unternehmens haben, da zum Beispiel eine Erhöhung der DBO aufgrund eines gesunkenen Rechnungszinses unmittelbar gegen das Eigenkapital gebucht wird. Volatilitäten in der Bruttoschuld und im Planvermögen müssen also in den Planungsrechnungen der Unternehmen zukünftig genauer betrachtet werden, um unerwünschten Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote frühzeitig entgegensteuern zu können.

Verwaltungskosten

Zukünftige Verwaltungskosten müssen bei der Berechnung der DBO entgegen des Standardentwurfes nicht berücksichtigt werden, sondern werden erst im Jahr ihres Entstehens in der GuV gebucht.

Pensionsaufwand

Der Pensionsaufwand in der GuV wird in zwei Komponenten gegliedert:

  • Dienstzeitaufwand (service cost) inklusive des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwandes (past service cost) und der Gewinne /Verluste aus Planabgeltungen (sogenannte „non routine“ settlements).
  • Nettozinsaufwand/-ertrag, wobei für die Berechnung des Zinsaufwands und des erwarteten Ertrags aus dem Planvermögen nun einheitlich der Rechnungszins für die Ermittlung der DBO anzuwenden ist.

Hervorzuheben ist hier die sogenannte Nettozinsmethode. Sie schreibt vor, dass die erwarteten Erträge aus vorhandenem Planvermögen anhand des auf der Verpflichtungsseite angesetzten Rechnungszinses für die DBO berechnet und nicht mehr aus der Anlagestruktur abgeleitet werden. Damit wird nun ein Nettozinsaufwand/-ertrag unter Verwendung des Rechnungszinses auf die Nettoschuld beziehungsweise das Nettovermögen ermittelt.

Unternehmen mit sehr hohen Erträgen aus Planvermögen, zum Beispiel aufgrund einer offensiven Anlagepolitik, können somit ihren Unternehmensgewinn des nächsten Jahres nicht mehr unmittelbar über den Nettozinsaufwand/-ertrag positiv beeinflussen. Bei Unternehmen mit sicherer Anlagepolitik wirkt sich dies umgekehrt nicht mehr negativ aus.

Für die Zuordnung des Nettozinsaufwands/-ertrags zum operativen oder Finanzergebnis gibt es derzeit noch keine feste Vorschrift. Dennoch dürfte eine Erfassung im Finanzergebnis der am häufigsten verwendete Ansatz sein.

Offenlegungspflichten

Künftig werden deutlich erweiterte Anhangangaben gefordert, die jedoch gegenüber dem Entwurf stark zurückgenommen worden sind:

  • Beschreibung der Plancharakteristika und der enthaltenen Risiken,
  • Erläuterung der Jahresabschlusszahlen und
  • Erläuterung der Auswirkungen der Pläne auf zukünftige Cashflows des Unternehmens.

Insbesondere verlangt der Standard künftig eine Sensitivitätsanalyse der DBO in Bezug auf die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen.

Entgegen dem Standardentwurf werden sonstige langfristig fällige Verpflichtungen (other longterm employee benefits), wie zum Beispiel Jubiläumsverpflichtungen, auch weiterhin nach einem vereinfachten Verfahren behandelt. Das bedeutet, es sind keine erweiterten Anhangangaben erforderlich.

Mit dem neuen Standard wurden auch lang geplante Anpassungen bei Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (termination benefits) vorgenommen. Dies könnte unter anderem Auswirkungen auf die Bilanzierung von Aufstockungsbeträgen bei Altersteilzeitverpflichtungen haben. Derzeit festigt sich durch das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) die Meinung, dass diese Aufstockungsbeträge grundsätzlich als „post-employment benefits“ einzustufen sind und damit ratierlich anzusammeln wären.

Zeitpunkt der Anwendung

Die erstmalige Anwendung des neuen IAS 19, rev. 2011 ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist erlaubt. Durch den Übergang auf den neuen Standard wird eine Anpassung der Vorjahreswerte notwendig sein.

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass insbesondere die Abschaffung von Wahlrechten bei der Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten im Sinne einer transparenteren Bilanzierung zu begrüßen ist. Allerdings wird die OCI-Methode für die bisherigen Korridoranwender zu einer höheren Volatilität in der Pensionsrückstellung und im Eigenkapital führen. Des Weiteren wird der Ansatz des Nettozinsaufwands im Falle von Planvermögen oftmals zu einer GuV-Belastung bei den Unternehmen führen.

Die größte Herausforderung für die Unternehmen werden wohl die neuen Anhangangaben darstellen, sowohl hinsichtlich der Entscheidung, welche Informationen offengelegt werden sollen beziehungsweise müssen, als auch hinsichtlich zusätzlicher Aufwendungen für die notwendigen Zusatzauswertungen und Sensitivitätsanalysen.

Dr. Andreas Jurk, Geschäftsführer der Longial


Zurück zur Übersicht