ausgabe 03/2013







24. Juli  2013

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Übertragung von Unterstützungskassenvermögen auf einen anderen Rechtsträger – Befreiung von der Körperschaftssteuer in Gefahr

Wenn das Vermögen einer Unterstützungskasse (U-Kasse) vollständig oder nahezu vollständig auf einen anderen Rechtsträger wie zum Beispiel das Trägerunternehmen der Kasse übertragen wird, gilt es, bestimmte Verfahrensschritte und Formalien genau zu beachten. Andernfalls droht der Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung – auch rückwirkend. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 14.11.2012 (Az. I R 78/11) entschieden. Im vorliegenden Fall war das Vermögen einer als Verein organisierten Unterstützungskasse auf eine AG übertragen und die U-Kasse anschließend aufgelöst worden. Es hatte zur Vermögensübertragung weder eine Satzungsreglung oder -änderung noch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse gegeben.

Der BFH stellte fest, dass durch die Übertragung des Vermögens ein Verstoß gegen die satzungsgemäße Vermögensbindung vorliege. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse seien nicht mehr dauerhaft für die Zwecke der Kasse gesichert. Damit entfalle eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung. Diese entfalle auch rückwirkend, soweit die Verjährung des Steueranspruchs noch nicht eingetreten sei.

Das Gericht hat offen gelassen, ob ein Verstoß gegen die Vermögensbindung auch dann vorliegt, wenn durch die Übertragung der Kassenverpflichtungen nur der Durchführungsweg gewechselt worden wäre. Die Trägerunternehmen hatten in diesem Fall vor der Auflösung der Kasse gehandelt und dabei deren satzungsgemäße Gremien nicht eingeschaltet.

Fazit:

Hier zeigt sich, dass die Finanzgerichtsbarkeit sehr darauf achtet, dass bei Vermögensübertragungen die Zweckbindung nicht in Frage gestellt und die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse tatsächlich an diesen Entscheidungen beteiligt ist. Ist bei einer firmeneigenen oder pauschaldotierten Unterstützungskasse die Übertragung von Vermögen geplant, sollten die notwendigen Schritte rechtssicher umgesetzt beziehungsweise mit der Finanzverwaltung im Vorfeld abgestimmt werden.

Longial steht Ihnen für eine ausführliche Beratung gerne zur Verfügung.

Susanne Kayser-Dobiey, Rechtsanwältin, Fachbereich Recht | Steuern bei Longial


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