ausgabe 01/2010

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Abänderbarkeit der Rentenanpassungsregelung im Betriebsrentengesetz für Organmitglieder

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer Entscheidung vom
21. April 2009 (3 AZR 285/07) erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern von der Rentenanpassungsregelung und anderen Schutzvorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zu Lasten von Organmitgliedern abgewichen werden kann.

Der Kläger war Mitglied des Direktoriums einer Bank und damit Organperson. Ihm war für den Versorgungsfall ein Ruhegeld nach den jeweilig für einen hamburgischen Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe geltenden Bestimmungen zugesagt worden. Mit der Versorgung waren auf Grund gesetzlicher Änderungen im Beamtenrecht Einschränkungen verbunden. Der Kläger begehrte deshalb unter anderem die günstigere Anpassung seiner Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz und nicht nach besoldungsrechtlichen Vorschriften. Die Verweisung auf das Beamtenrecht sei mit den Grundstrukturen des Betriebsrentenrechts nicht vereinbar. Dieses besagt, dass von diesen Vorschriften grundsätzlich nicht zuungunsten des Betroffenen abgewichen werden darf.

Das BAG hat den Anspruch des Klägers abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Verweis auf das Beamtenrecht in der Versorgung wirksam vereinbart gewesen ist und den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.  Damit ist die Rentenanpassungsregelung im BetrAVG wirksam abgeändert worden.

Im Einzelnen führt das Gericht aus, dass zwar grundsätzlich nicht von den Bestimmungen des Betriebsrentenrechts zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann und dass auch der Kläger als Organmitglied ein Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften ist. Allerdings lässt das Betriebsrentengesetz (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) Abweichungen von bestimmten Schutzregelungen durch die Tarifvertragsparteien zu. Denn der Gesetzgeber unterstellt hier gleiche Verhandlungsstärke auf beiden Seiten, so dass der Verhandlungsprozess geeignet ist, zu angemessenen Ergebnissen zu führen.

Das BAG sieht auch bei Organmitgliedern, anders als bei normalen Arbeitnehmern, bei der Aushandlung ihrer Betriebsrentenregelung mit dem Dienstherrn keine Verhandlungsunterlegenheit. Es bejaht damit die Möglichkeit, die Rentenanpassungsregelung in § 16 BetrAVG durch die Vertragspartner Dienstherr und Vorstandsmitglied abzuändern.   

Fazit: 

Bei der vertraglichen Gestaltung von Geschäftsführer- und Vorstandsversorgungszusagen ist Vorsicht geboten und es sollte im Zweifelsfall ein Berater hinzugezogen werden. Da auch noch andere Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Disposition durch die Tarifvertragsparteien stehen, können nach Auffassung des BAG damit weitere Schutzvorschriften wie beispielsweise das Abfindungsverbot des
§ 3 BetrAVG wirksam zu Lasten von Organmitgliedern abgeändert werden.

Anja Sprick, Rechtsanwältin bei Longial


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