Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sind Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden Rentenleistungen an die Inflation angepasst werden müssen.
Zur Vereinfachung können die individuellen Stichtage zur Anpassung auf einen einheitlichen Stichtag im Jahr oder sogar im dreijährigen Turnus gebündelt werden. Die geltenden Anpassungsmaßstäbe sind ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 16 Abs. 2 BetrAVG). Grundsätzlich gilt: Enthält die Versorgungsordnung keine besonderen Regelungen, können Arbeitgeber den Anpassungsbedarf entweder anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI) oder anhand der Entwicklung der Nettolöhne von vergleichbaren Arbeitnehmergruppen im Unternehmen ermitteln. Worauf Arbeitgeber bei ihrer Entscheidung achten sollten, erklärt Anja Sprick, Justiziarin Recht | Steuern vom ERGO Pensionsberater Longial GmbH.