ausgabe 04/2014







11.11.2014

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Griechenland: Änderungen im Steuerrecht ermöglichen unbegrenzten Betriebsaus-gabenabzug für Altersrentenaufwendungen in betrieblichen Versorgungsplänen (Gesetz 4172/2013)

Im Zuge der Finanzkrise in Griechenland wurde mit Wirkung zum 01.01.2014 die Steuergesetzgebung grundlegend reformiert. Das vornehmliche Ziel: Die Steuereinnahmen für die Öffentliche Hand anzuheben. Auch die betriebliche Altersversorgung ist hiervon betroffen, sowohl aufwands- als auch leistungsseitig.

Mit Blick auf die massiven Finanzprobleme der staatlichen Sozialversicherung regelt das neue Gesetz, dass Arbeitgeberbeiträge zur Absicherung von Altersrentenleistungen eines betrieblichen Pensionsplanes unbegrenzt als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Bis dato lag die Grenze bei 1.500 EUR je Mitarbeiter und Jahr und schloss Aufwendungen für Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsabsicherung und Krankenversicherungspläne mit ein. Das genannte Limit gilt weiterhin für diese drei Deckungen.

Die resultierenden Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen werden nachgelagert besteuert. Die bis Ende 2012 geltende Steuerfreiheit für Altersrenten- und Berufsunfähigkeitsleistungen wurde aufgehoben. Für Kapitalleistungen gilt weiterhin ein Steuersatz von 10 Prozent bis zu dem Betrag von 40.000 EUR und 20 Prozent für darüber hinausgehende Beträge. Rentenleistungen sind mit 15 Prozent zu versteuern. Es gelten die doppelten Steuersätze, sollten die hierfür abgeschlossenen Versicherungsverträge vorzeitig gekündigt werden.

Die gegenwärtige wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen in Griechenland ist sicherlich nicht dazu angetan, Beiträge zu bestehenden bAV-Plänen zu erhöhen oder gar neue Pläne einzurichten. Es wird jedoch erwartet, dass die neuen Rahmenbedingungen genutzt werden, sobald die griechische Wirtschaft wieder Tritt fasst und positive Wachstumsraten verzeichnet.

George Zafiriou, COMERGON S.A., Athen


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