ausgabe 03/2010







18. August 2010

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Überraschungen beim Versorgungsausgleich in der Praxis

Im letzten Newsletter haben wir darüber berichtet, dass die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung für die externe Teilung von betrieblichen Altersversorgungszusagen gegründet wurde.

Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist diese Übertragungsmöglichkeit immer dann interessant, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Zielversorgung angibt oder eine Zielversorgung wählt, die Nachteile für seinen ausgleichspflichtigen Ehegatten hat, wie z.B. die Übertragung auf eine private Lebensversicherung.

Folgendes Beispiel soll die Bedeutung der Versorgungsausgleichskasse unterstreichen:

Wenn im Rahmen einer externen Teilung der Arbeitgeber mit Zustimmung des ausgleichspflichtigen Ehegatten den Ausgleichswert aus einer Direktzusage auf Wunsch des anderen Ehegatten in einen privaten Rentenversicherungsvertrag einzahlt, entsteht folgende nachteilige steuerliche Situation für den ausgleichspflichtigen Ehegatten:

Grundsätzlich ist auch bei der externen Teilung der Ausgleichswert steuerfrei. Allerdings nur dann, wenn die späteren Leistungen aus den in der Zielversorgung begründeten Anrechten voll zu steuerpflichtigen Einkünften bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten führen würden. Bezogen auf das obige Beispiel müssten also die späteren Leistungen aus der privaten Rentenversicherung voll zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

Das ist gerade bei privaten Rentenversicherungen nicht der Fall. Hier unterliegt nur der Ertragsanteil der Besteuerung und nicht die gesamte Leistung. Deshalb entfällt dann die Steuerfreiheit des Ausgleichswertes.

Benachteiligt ist in diesem Fall der ausgleichspflichtige Ehegatte, der den Ausgleichswert nun voll zu versteuern hat. Wird dagegen der Wert auf die Versorgungsausgleichskasse übertragen, ist er steuerfrei.

Fazit:

Im Rahmen der externen Teilung müssen sich die Beteiligten, insbesondere der ausgleichspflichtige Ehegatte auch über die steuerlichen Folgen im Klaren sein, bevor es zu einer Übertragung kommt. Zwar muss in solchen Fällen der ausgleichspflichtige Ehegatte seine ausdrückliche Zustimmung zur Übertragung auf eine private Rentenversicherung erteilen. Wenn er aber über die Folgen nicht entsprechend aufgeklärt wurde, könnten sich hier zukünftig Konfliktpotentiale mit dem Arbeitgeber ergeben.

In den Fällen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte also keine eigene betriebliche Altersversorgung hat, sondern nur eine private Lebensversicherung, sollten Arbeitgeber den ausgleichspflichtigen Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sich hier die Versorgungsausgleichskasse für eine „steuerfreie Lösung“ anbietet.

Anja Sprick, Rechtsanwältin bei Longial

 

 


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