ausgabe 01/2015







11.02.2015

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praxis      

Altersversorgung: Risikoarm für Arbeitgeber, ergiebig für Arbeitnehmer – funktioniert das?

Der aktuelle Zeitgeist in vielen Unternehmen wird heute von den Stichworten „Risiko- und Kennzahlenoptimierung“ geprägt. So stehen in Unternehmen, in denen Direktzusagen auf eine Betriebsrente bestehen, die Pensionszusagen tief im Fokus der unternehmensinternen finanz- und risikopolitischen Wahrnehmung. Die langandauernde Niedrigzinsphase (Zinsrisiko), die stetig steigende Lebenserwartung (Langlebigkeitsrisiko) und die noch sehr häufig existierenden dienstzeit- und entgeltabhängigen Versorgungsversprechen (Verpflichtungsumfangsrisiko) belasten die Unternehmenskennzahlen nicht nur stetig zunehmend, sondern zurzeit auch außerordentlich. Typische erste Schritte zur Begrenzung der Risiken sind die Schließung des Versorgungswerks für Neueintritte, der Wechsel des Durchführungsweges, die Einschränkung zukünftig erdienbarer Anwartschaften oder aber das vollständige „Einfrieren der bestehenden Versorgungsansprüche auf den Besitzstand" zu einem bestimmten Stichtag.

All diese Strategien, die entweder die generelle Erteilung einer Zusage betreffen oder aber mit einem Eingriff in den Zusageinhalt dem Grunde und der Höhe nach einhergehen und regelmäßig die Kürzung von Anspruchshöhen oder des -umfangs zur Folge haben, bieten Anlass für folgende Fragestellung: Ist es nicht möglich, mit den gegebenen Instrumenten moderner Versorgungstechnik im gesetzten Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) dennoch eine effiziente, risiko- und kostenreduzierte Versorgung von Arbeitnehmern unter gleichzeitiger Berücksichtigung oben genannter Arbeitgeberinteressen zu gestalten und zu gewährleisten?

Um das Ziel einer Risikominimierung und Kennzahlenoptimierung zu erreichen, könnten stattdessen folgende Überlegungen in eine Neukonzeption der bAV in einem Unternehmen eingehen: 

1.  Kapital statt Rente

Möchte ein Arbeitgeber das Langlebigkeitsrisiko nicht tragen, sollte er seinem Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage an Stelle einer Rente bei Eintritt des Versorgungsfalls eine einmalige Kapitalzahlung versprechen. Das hat zur Folge, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls und mit der Auskehrung der Einmalzahlung alle Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage gegenseitig erlöschen. Mangels Rechtsgrundlage bestehen darüber hinaus auch keine Langlebigkeitsrisiken beziehunsgweise Pflichten des Arbeitgebers zu einer Rentenanpassung mehr. In der Steuer- und Handelsbilanz des Arbeitgebers käme es zum Bilanzstichtag, der unmittelbar auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt, auf Grund der nicht mehr bestehenden rechtlichen Verpflichtung zu einer vollständigen gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellungen. Dieser steht die Kapitalzahlung als Betriebsausgabe gegenüber.

2.  Aufteilung der abzusichernden Versorgungsrisiken Alter, Invalidität und Tod zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Alternativ oder kumulativ kann ein Arbeitgeber zur Vermeidung der Übernahme des Langlebigkeitsrisikos und zur Begrenzung einer Bildung von Pensionsrückstellungen auch auf eine Direktzusage von Altersleistungen beziehungsweise Hinterbliebenenleistungen verzichten. Stattdessen erfolgt nur eine Zusage über das Versorgungsrisiko Invalidität. Sollte ein Arbeitnehmer das Unternehmen mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften verlassen, wäre mangels zugesagter Altersleistungen eine arbeitsrechtliche Bindung längstens durch das Invaliditätsrisiko bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gegeben. Möchte ein Arbeitgeber dennoch Leistungen für die Versorgungsrisiken Alter und/oder Tod versprechen, könnte er diese ohne Bilanzberührung über die Durchführungswege „Unterstützungskasse“ beziehungsweise über einen nach § 3 Nr.63 Einkommensteuergesetz (EStG) geförderten Durchführungsweg unter Ausnutzung des dort steuerfreien Zusatzbeitrags bis 1.800 EUR vorfinanzieren. Eine Einschränkung der regelmäßig im Rahmen von Entgeltumwandlung genutzten 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) ist nicht notwendig. Möchte der Arbeitgeber Zusagen für die Leistungsarten Invalidität (und Tod) erteilen und sollen sich die Leistungen aus Rückdeckungsversicherungen ergeben, sollte der Arbeitgeber auch nur die Garantien gewähren, die sich aus dem Versicherungsvertrag, Rechnungszins und Tarif des Versicherers ergeben („Auslagerung“ des Zinsrisikos, Leistungshöhe). Arbeitnehmer haben in diesem Modell den Vorteil, ihren eingesetzten Beitrag aus Bruttoentgelt zum Aufbau einer bAV effizient und zielgerichtet nur für die Bausteine Alter (und Tod) einzusetzen. Ein verhältnismäßig teurer versicherungsförmiger Einkauf eines Invaliditätsschutzes mit der Folge, dass aus der Prämie weniger Beitrag zum Aufbau einer Altersleistung zur Verfügung stünde, entfiele für den Arbeitnehmer. 

3.  Beitragsorientierte Leistungszusage anstelle einer reinen Leistungszusage

Häufig finden sich in Unternehmen heute noch Versorgungszusagen, die als reine Leistungszusagen zu qualifizieren sind. Eine Leistungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Der Arbeitgeber muss dann die konkret bestimmte beziehungsweise zugesagte Leistung erbringen. Dabei ist es nicht relevant, welcher Aufwand zur Finanzierung der zugesagten Leistung notwendig ist. Die Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich und stellt die ursprünglichste Form von Zusagen dar. Typische Formen sind Festrentenzusagen oder aber Zusagen, deren Leistungen sich in Abhängigkeit von im Unternehmen verbrachten Dienstzeiten und Entgelten ergeben.

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage dagegen muss der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umwandeln. Bei dieser Ausgestaltung wird zunächst ein „Aufwand“ festgelegt, aus dem die Versorgungsleistung bestimmt wird. Vielfach wird dieser Aufwand nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (z.B. durch eine Umrechnungstabelle) ermittelt. Die beitragsorientierte Leistungszusage ist keine Beitragszusage, bei der unabhängig von der Leistungshöhe allein ein Beitrag in eine Altersversorgung zu entrichten und die nur in den versicherungsförmigen Durchführungswegen möglich ist. Sie enthält vielmehr das Versprechen, eine bestimmte Versorgungsleistung unter Berücksichtigung einer Umrechnung eines Aufwands (Beitrag) zu erbringen. Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich. Der Unterschied zur reinen Leistungszusage besteht darin, dass dem Arbeitnehmer der Betrag mitgeteilt wird, den der Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufwendet. Der Aufwand der Versorgung ist für den Arbeitgeber bei einer beitragsorientierten Leistungszusage klarer kalkulierbar. Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Er kennt die Höhe seiner bAV relativ genau.

4.  Arbeitgeberbeteiligung („matching contribution“)

Bei „matching contribution“-Modellen, die auch als Mischfinanzierung bezeichnet werden, wird in einem Leistungsplan übersichtlich und gut verständlich festgelegt, wer von beiden wie viel zur bAV beiträgt. Der Arbeitgeber gestaltet ein Versorgungssystem und verspricht beispielsweise eine reine Arbeitgeberleistung für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinerseits Entgeltumwandlung betreibt. Der Arbeitgeberbaustein wird dabei als sogenanntes „matching contribution“ ausgestaltet: Dabei obliegt es dem Arbeitgeber in seiner Versorgungsgestaltungsfreiheit, ob er die Versorgung des Arbeitnehmers durch Beiträge zur Absicherung eines bestimmten Versorgungsrisikos verwendet oder aber durch eigene Beiträge die Arbeitnehmerbeiträge erhöht. Das heißt: Ist der Arbeitnehmer bereit, einen Eigenbeitrag zu leisten, dann erhöht der Arbeitgeber seine Leistung durch einen weiteren Zuschuss. Leistet dagegen der Arbeitnehmer keinen Eigenbeitrag, so entfällt auch ein möglicher Beitrag des Arbeitgebers.

Fazit:

All diese Überlegungen sind beispielhaft und insbesondere dazu geeignet, Arbeitgeberzusagen beziehungsweise -leistungen entweder neu zu implementieren oder auch auf bereits bestehende Entgeltumwandlungssysteme aufzusatteln. Sie stellen interessante Varianten insbesondere auch für die Unternehmen dar, die ihre Versorgungswerke bereits in der Vergangenheit geschlossen haben und nun auf der Suche nach, das Arbeitgeberimage steigernden, bilanzneutralen und kostenschonenden, attraktiven Leistungsausgestaltungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind.

Oliver Möbs, Prokurist, Consultant der Longial


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