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Von der Pandemie bis zur An­pas­sungs­klau­sel: Drei zentrale Urteile zur Betriebs­renten­an­passung

Zwischen Betriebsrentnern und Unternehmen kommt es häufig zu Streitigkeiten, wenn es um die Anpassung von Betriebsrenten geht. Hierbei spielt auch die Auslegung von Anpassungsklauseln eine große Rolle.

Worauf zu achten ist:

Dem verständlichen Wunsch der Betriebsrentner nach dem Ausgleich des Kaufkraftverlustes steht die Finanzierbarkeit der Anpassung seitens des jeweiligen Unternehmens gegenüber, in seltenen Fällen auch unter Berücksichtigung konzerninterner Verflechtungen. Diese Problematik hat in den letzten Monaten auch mehrfach die Gerichte beschäftigt.
 

Betriebsrentenanpassung und pandemiebedingte Einbußen

BAG-Urteil vom 28.10.2025 – 3 AZR 24/25

In dieser Sache ist der Kläger ein ehemaliger Angestellter, der inzwischen eine Betriebsrente bezieht. Die Beklagte ist eine deutsche Großbank, welche mitteilte, dass aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den Jahren 2019 bis 2021 für den 1.7.2022 eine Anhebung der Betriebsrente nicht geboten sei. Allerdings hob die Beklagte die Betriebsrente freiwillig um 2 % an, womit der Kläger jedoch nicht einverstanden war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befand in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 28.10.2025 - wie aus der Pressemitteilung 39/25 zu entnehmen ist -, dass ein Unternehmen bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage ausschließlich die Verhältnisse an dem maßgeblichen Anpassungsstichtag zugrunde legen darf. Spätere wirtschaftliche Entwicklungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag bereits auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage vorhersehbar waren. Pandemiebedingte Einbußen können eine Anpassung ausschließen, sofern die wirtschaftliche Erholung zum Stichtag nicht vorhersehbar war. Das BAG stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der Arbeitgeber sein Ermessen ordnungsgemäß ausübt, wenn er sich bei der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten auf die Geschäftszahlen der drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag stützt. Zwar konnte hier im Jahr 2022 eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung von 5,22 % erzielt werden. Jedoch war diese positive Entwicklung zum maßgeblichen Stichtag nicht vorhersehbar und kann deshalb auch nicht für die Prognose zum 1.7.2022 zu Grunde gelegt werden, so dass kein Anspruch seitens des Klägers auf eine weitergehende Anpassung der Betriebsrente bestand. Die beklagte Bank durfte daher die pandemiebedingten Einbußen der Jahre 2019 bis 2021 berücksichtigen. Die seitens der beklagten Bank freiwillige Erhöhung der Betriebsrente war rechtlich nicht zu beanstanden, begründete aber keinen weitergehenden Anspruch. Außergewöhnliche wirtschaftliche Belastungen – wie durch die Corona-Pandemie – sind somit bei der Prüfung der Anpassungspflicht zu berücksichtigen, sofern eine spätere Erholung nicht vorhersehbar war. Ein weitergehender Anpassungsanspruch besteht in solchen Fällen nicht.
 

Betriebsrentenanpassung im Konzern -Zentrales rechtliches Thema und Kernaussage

LAG München, Urteil vom 17.3.2025 - 4 SLa 406/24 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat sich mit einem weiteren Fall zu dem Thema befasst. Hier ging es diesmal um die Betriebsrentenanpassung im Konzern. In dem hier streitgegenständlichen Fall musste die Beklagte keine Betriebsrentenanpassung vornehmen, da sie in den maßgeblichen Jahren jeweils einen Jahresfehlbetrag und keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielte. Das LAG stellte klar, dass für die Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des einzelnen Arbeitgebers und somit Versorgungsschuldners entscheidend ist. Die Konzernzugehörigkeit bleibt hierbei grundsätzlich unbeachtlich und spielt lediglich dann eine Rolle, wenn dem Tochterunternehmen Vermögenswerte ohne Ausgleich entzogen werden, etwa bei Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen. Das Gericht berief sich darauf, dass Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalausstattung die maßgeblichen Indikatoren sind. Für die Eigenkapitalverzinsung ist ein Basiszins entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich eines Risikozuschlags von 2 % anzusetzen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln (HGB-Jahresabschlüsse), nicht jedoch nach internationalen Rechnungslegungsstandards. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Anpassungsentscheidung zwar individuell zu treffen ist, jedoch auch aus Praktikabilitätsgründen für alle Betriebsrentner standardisiert werden kann. Eine selektive Anpassung für einzelne Gruppen – etwa nur für Empfänger niedriger Renten – ist hingegen grundsätzlich ausgeschlossen.

Insofern bestätigte das LAG München die ständige Rechtsprechung des BAG, wonach für die Betriebsrentenanpassung allein die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners nach HGB-Abschluss maßgeblich ist. Konzerninterne Verflechtungen sind nur bei konkretem Vermögensabfluss relevant.
 

Auslegung einer Anpassungsklausel bei Betriebsrenten - Kombination von Mindestanpassung und Anpassungsprüfung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2025 – 7 Sa 18/24 | BAG 3 AZR 48/25 

Der Kläger forderte Nachzahlungen für den Zeitraum von 2017 bis 2024, da ihm die automatische Erhöhung seiner Betriebsrente nicht ausreichte. Er vertrat die Auffassung, dass seine Rente gemäß § 16 BetrAVG stärker hätte angepasst werden müssen und forderte daher Nachzahlungen für den Zeitraum von 2017 bis 2024. Seine Ansprüche richtete er allerdings nicht gegen die ehemalige Arbeitgeberin, sondern gegen einen Pensionsfonds, welchem diese die Verwaltung der Renten im Jahr 2018 übertragen hatte. Das LAG befasste sich daraufhin ausführlich mit der Auslegung der folgenden Klausel:

„Die Rente wird – ggf. unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 BetrAVG – ab Rentenbeginn jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1% p.a. angehoben.“

Nach Ansicht des LAG ist eine solche Klausel so zu verstehen, dass die Betriebsrente jedes Jahr mindestens um 1 % zu erhöhen ist. Im Jahr der gesetzlichen Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG ist die jährliche Erhöhung auf die gesetzliche Anpassung anzurechnen, so dass keine doppelte Erhöhung erfolgt. In den übrigen Jahren bleibt die jährliche Mindestanpassung unberührt, die Pflicht zur Anpassungsprüfung bleibt aber bestehen, da die Klausel ausdrücklich auf § 16 BetrAVG Bezug nimmt und keine vollständige Ablösung der gesetzlichen Regelung gewollt ist. Die Einfügung des Adverbs „ggf.“ in die Klausel ändert nach Auffassung des LAG nichts am Auslegungsergebnis. Das Adverb bezieht sich lediglich auf die Anrechnung im Jahr der gesetzlichen Anpassung und stellt keine Einschränkung der jährlichen Mindestanpassung dar.

Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wonach die gesetzliche Anpassungspflicht bei einer jährlichen Anpassung von mindestens 1 % entfällt, ist nicht anwendbar, weil die hier streitige Regelung keine „Neuzusage“ im Sinne des § 30c BetrAVG darstellt, sondern eine Ergänzung einer bestehenden Versorgungszusage. Da die Beklagte die jährliche Mindestanpassung nicht vorgenommen hatte, urteilte das LAG zugunsten des Klägers.

Allerdings wurde das Urteil des LAG in der Revision vom BAG aufgehoben, da die Beklagte nicht passivlegitimiert war, es sich bei dem Pensionsfonds somit um den falschen Beklagten handelte, der zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeber des Klägers war. Die bloße Übertragung der laufenden Rentenzahlungen auf einen Pensionsfonds begründet keine eigenständige Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine vertragliche oder gesetzliche Übernahme dieser Pflicht durch den Pensionsfonds. Ansprüche auf Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sind stets gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber zu richten. Versorgungsträger wie Pensionsfonds sind insoweit nicht passivlegitimiert, es sei denn, sie haben ausdrücklich die Arbeitgeberpflichten übernommen, was hier allerdings nicht der Fall war.
 

Fazit:

Außergewöhnliche wirtschaftliche Belastungen – wie durch die Corona-Pandemie – dürfen bei der Prüfung der Anpassungspflicht berücksichtigt werden, sofern eine spätere Erholung zum Stichtag nicht vorhersehbar war. Für die Betriebsrentenanpassung ist zudem allein die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners nach HGB-Abschluss maßgeblich. Konzerninterne Verflechtungen sind nur bei konkretem Vermögensabfluss relevant. Das Urteil zur Auslegung der Anpassungsklausel zeigt einmal mehr, dass eine eindeutige und verständliche Regelung der Betriebsrentenanpassung zur Vermeidung von Missverständnissen unbedingt zu empfehlen ist.
 

Was ist zu tun?

Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten Anpassungsklauseln gut durchdacht und präzise formuliert werden. Um mögliche Überraschungen im Nachgang zu vermeiden, zahlt es sich häufig aus, sich im Zweifel fachkundig durch einen Pensionsberater beraten zu lassen.


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