In seiner Entscheidung vom 27.1.2026 (3 AZR 84/25) befasst sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Fragen, die sich im Hinblick auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG ergeben.
Sachverhalt:
In Folge der Ehescheidung zahlte der Ex-Mann im Rahmen eines Vergleichs seiner Ex-Frau monatlich 1.758,55 Euro zum schuldrechtlichen Ausgleich seiner Betriebsrentenansprüche. Nach dessen Tod macht die nun klagende Ex-Frau zunächst die Zahlung einer (Hinterbliebenen-)Rente in Höhe von monatlich 1.758,55 Euro und zuletzt die Abfindung der (Witwen-)Rente geltend. Die einschlägigen Versorgungsordnungen sahen vor, dass eine Witwenrente bei Wiederheirat entfällt und durch eine Abfindung ersetzt wird. Die Klägerin hatte bereits vor dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns erneut geheiratet.
Entscheidung:
Das BAG lehnt die von der Klägerin begehrte Zahlung einer Abfindung der (Witwen-)Rente ab. Grundsätzlich vermittelt § 25 Abs. 1 VersAusglG dem ausgleichsberechtigten Geschiedenen die Rechtsstellung, die ein/e „echte/r“ Witwe/r gehabt hätte.
Nach Auslegung der Regelungen der Versorgungsordnung zur Hinterbliebenenversorgung stellte das Gericht fest, dass einem Hinterbliebenen ein Abfindungsanspruch bei Wiederheirat erst dann zustehen kann, wenn er zuvor einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte.
Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte die Klägerin jedoch nie inne, da sie noch zu Lebzeiten ihres Ex-Mannes erneut geheiratet hatte. Eine „echte“ Witwe hätte erst nach dem Tod des Versorgungsberechtigten eine neue Ehe eingehen können. Das Gericht bestätigte somit, dass in der Versorgungszusage wirksam geregelte Voraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung auch gegenüber dem geschiedenen Ehepartner gelten und im Rahmen eines Teilhabeanspruchs an der Abfindung der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung von ihm erfüllt werden müssen.
Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Todes des Ex-Mannes keinen Hinterbliebenenrentenanspruch aus der zugrunde liegenden Versorgungszusage und folglich auch keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die Klage der geschiedenen Ehefrau blieb daher insgesamt erfolglos.
Fazit:
Geschiedene Ehegatten können am Hinterbliebenenschutz eines betrieblichen Versorgungssystems nur partizipieren, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen selbst erfüllen.
Zurück zur Übersicht