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Erstattung von überzahlten Zu­wen­dungen durch eine Unter­stüt­zungs­kasse

Auch Unterstützungskassen, die nicht über­dotiert sind, können unter bestimmten Bedingungen Vermögensmittel auf ein Trägerunternehmen zurückübertragen, ohne dass hierdurch ihre Steuerfreiheit gefährdet wird.

Gut zu wissen!

BMF-Schreiben vom 6.11.2025 (IV C 2 - S 2723/00010/006/046)

Dies gilt - nach einem aktuellen Schreiben des BMF - zumindest dann, wenn beim Dienstaustritt einer begünstigten Person Zuwendungen überzahlt wurden.
 

Worum geht es bei der Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse?

Unterstützungskassen streben in aller Regel an, von der Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer befreit zu sein. Hierfür sind diverse Voraussetzungen dauerhaft zu erfüllen (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 3 Körperschafsteuergesetz (KStG)). Insbesondere darf das in der Kasse vorhandene Vermögen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (so genannte Zweckbindung). Die Kasse hat also zu gewährleisten, dass ihr Vermögen allein zur Erfüllung der von ihr in Aussicht gestellten Leistungen verwendet wird. Ausnahmen hiervon sieht das KStG nur für denjenigen Anteil des Kassenvermögens vor, welcher das um 25 % erhöhte - aus einkommensteuerlicher Sicht - zulässige Kassenvermögen übersteigt. Ohne eine solche "Überdotierung" ist einer steuerbefreiten Unterstützungskasse damit insofern die Rückübertragung von Mitteln an den beauftragenden Arbeitgeber nicht möglich.
  

Wie können sich Unterstützungskassen gegen den Verlust der Steuerfreiheit schützen?

Ein Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Zweckbindung hätte rückwirkend den Verlust der Steuerfreiheit für die jeweilige Unterstützungskasse zur Folge. Steuerfreie Unterstützungskassen lassen Übertragungen von Vermögensmitteln auf ein Trägerunternehmen daher in aller Regel nicht - bzw. nur in unschädlichen Ausnahmefällen - zu. Um von Trägerunternehmen nicht zu einer steuerschädlichen Rückübertragung gezwungen werden zu können, sehen die Satzungen von Unterstützungen heutzutage in diesem Zusammenhang meist vor, dass die Trägerunternehmen von vorneherein auf jeden zivilrechtlichen Herausgabeanspruch von Kassenvermögen verzichten.
 

In welchen Sonderfällen lässt die Finanzverwaltung Rückübertragungen zu?

Gleichwohl kommen in der Praxis Fälle vor, bei denen eine Rückübertragung von Vermögensmitteln sachgerecht sein sollte. So hängt z. B. bei beitragsorientierten Leistungszusagen die Zahlung von Zuwendungen regelmäßig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses ab. Doch in der Praxis kommt es gelegentlich zu verspäteten Meldungen über das Ausscheiden eines Mitarbeiters an die Unterstützungskasse. Bereits vor einer solchen Meldung per Lastschrift erhobene Zuwendungen oder vom Trägerunternehmen getätigte Zahlungen werden dann von der Kasse für die Finanzierung der betreffenden betrieblichen Altersversorgung nicht benötigt. Die Gründe für versehentliche Überzahlungen sind dabei in aller Regel administrativer Natur. So kann es sein, dass die Gehaltszahlungen und die Zuwendungen an die Unterstützungskasse in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche bei dem Trägerunternehmen fallen.  

Mit der Frage, ob es im Sinne einer Billigkeitsregelung nicht zu beanstanden sei, wenn eine Kasse die nach einem Ausscheiden geleisteten Zuwendungen nach entsprechender Meldung durch das Trägerunternehmen zurückerstattet, hatte sich der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. vor einiger Zeit an die Finanzverwaltung gewandt. Hierauf hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) inzwischen mit seinem Schreiben vom 6.11.2025 (IV C 2 - S 2723/00010/006/046) geantwortet. Darin teilt das BMF mit, dass die Finanzverwaltung Überzahlungen aufgrund von Büroversehen bei Dienstaustritten aus Billigkeitsgründen nicht als Verletzung der körperschaftsteuerlichen Zweckbindung von Unterstützungskassen-Vermögen ansieht. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die entsprechende Rückzahlung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgt.
 

Fazit:

Nicht jede Rückzahlung von Vermögensmitteln an ein Trägerunternehmen ist für eine Unterstützungskasse steuerschädlich. Dass das BMF sich dieser Sichtweise anschließt, ist erfreulich. Jede andere Einschätzung hätte auch überrascht. Insbesondere bei Überzahlungen nach einem Dienstaustritt dürfte wohl eine bewusste steuerliche Gestaltung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sein. Die von dem BMF eingeräumte Frist von einem Jahr sollte in aller Regel auch ausreichen, einen Irrtum zu erkennen und eine Korrektur vorzunehmen.
 

Was ist zu tun?

Die Steuerfreiheit von Unterstützungskassen bleibt ein sensibles Thema. Bei der Auskehrung von Vermögensmitteln, die nicht einem Versorgungszweck i. e. S. dienen, sollte sich ein Versorgungsträger stets davon überzeugen, dass die betreffende Zahlung seine Steuerfreiheit nicht gefährdet. In diesem Zusammenhang schafft das vorliegende BMF-Schreiben zwar mehr Klarheit, letztlich aber nur für einen besonderen Fall, nämlich den des Dienstaustritts. Doch Vorgänge mit einem "Büroversehen" gibt es naturgemäß viele. Nicht nur ein Dienstaustritt kann verspätet gemeldet werden; auch Minderungen von Entgeltumwandlungsbeträgen, Wechsel zwischen Begünstigten-Gruppen, Elternzeiten und dergleichen werden nicht immer sofort gemeldet. Auch wenn man wohl davon ausgehen kann, dass auch in solchen Fällen die Finanzverwaltung keine steuerliche Gestaltung unterstellen würde, gibt das BMF-Schreiben hierüber keinen Aufschluss. Im Zweifel steht einer Unterstützungskasse für eine vollständige Sicherheit immer der Weg offen, die Unbedenklichkeit einer Zahlung vorab im Wege eines Antrags auf verbindliche Auskunft durch das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt prüfen zu lassen. 


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Michael Gerhard
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