Worum ging es?
An der Holding-GmbH war der Geschäftsführer der GmbH gemeinsam mit seiner Ehefrau jeweils hälftig beteiligt und beide waren alleinvertretungsberechtigt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über den Sozialversicherungsstatus des Geschäftsführers der GmbH zu entscheiden.
Wonach richtet sich der Sozialversicherungsstatus eines (Gesellschafter-) Geschäftsführers?
Der Versicherungspflicht unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nicht sozialversicherungspflichtig ist dagegen, wer selbstständig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und davon abgeleitete gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten wesentliche Abgrenzungsmerkmale, wenn es um die Einordnung der Beschäftigung bzw. Selbstständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers geht.
Die Rechtsprechung unterscheidet:
- Ein Fremd-Geschäftsführer (0 % Beteiligung) ist in aller Regel abhängig beschäftigt, da er nicht am Gesellschaftskapital beteiligt ist und ihm die Einflussmöglichkeit auf die Gesellschaft fehlt.
- Der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer (< 50 % Beteiligung) ist ebenfalls abhängig beschäftigt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag räumt ihm eine umfassende sog. Sperrminorität ein, die die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst.
- Nur der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer (> 50 % Beteiligung) ist in der Regel selbstständig, da seine Rechtsmacht zur Bestimmung der Geschäftsführung regelmäßig sichergestellt ist.
Ungeklärt war bis dato der zugrundeliegende Fall, in dem der Geschäftsführer nicht unmittelbar am Stammkapital der GmbH beteiligt war, sondern nur mittelbar als Gesellschafter der Holding-GmbH.
Keine unmittelbare Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der GmbH
Da der Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH nicht beteiligt war, unterlag er formal dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung.
Kapitalbeteiligung über die Holding-GmbH
Das BSG hatte darüber zu entscheiden, ob sich die Rechtsmacht des Geschäftsführers aber mittelbar aus seinem Stammkapital an der Holding-GmbH ergeben könnte.
Da sich der Geschäftsführer und seine Ehefrau identische Stimmrechte und Befugnisse an der Holding-GmbH teilten, konnte keiner von beiden das Abstimmungsverhalten der Holding in der GmbH ohne den anderen bestimmen oder unerwünschte Beschlüsse verhindern. Der Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter der Holding-GmbH war, hatte de facto nur 25 % der Stimmrechte. Selbst wenn man entgegen der ständigen Rechtsprechung uneinheitliche Stimmabgaben (der Eheleute) für zulässig hielte, hätte der Geschäftsführer jederzeit durch seine Ehefrau und den weiteren Gesellschafter der GmbH überstimmt werden können. Auch eine mündliche Stimmrechtsvereinbarung zwischen den Eheleuten änderte daran nichts.
Im Ergebnis wurde die fehlende Rechtsmacht dem Gesellschafter-Geschäftsführer zum Verhängnis. Das BSG lehnte seine Selbstständigkeit ab und die klagende GmbH musste Sozialversicherungsbeiträge im fünfstelligen Bereich nachzahlen.

Praxis-Tipp
Es kommt auf die gesellschaftsrechtlichen Details des Einzelfalls an. Im Zweifel empfiehlt sich die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, um kostspielige Nachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Zurück zur Übersicht