IDW Rechnungslegungshinweis
Auswirkungen für die Unternehmen

Im April vergangenen Jahres hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) einen Rechnungslegungshinweis zur handelsrechtlichen Bewertung rückgedeckter Direktzusagen veröffentlicht, der für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2022 anzuwenden ist.

Die neuen Regelungen sehen einen Vergleich der erwarteten Zahlungsströme aus Zusage und zugehöriger Rückdeckungsversicherung vor und sollen zu einem insgesamt angemesseneren Bilanzausweis führen.

Für die Anwendung der neuen Regeln sind zusätzliche Informationen zu bestehenden Rückdeckungsversicherungen erforderlich, um die versicherungsmathematischen Gutachten für die Handelsbilanz erstellen zu können.

Hierfür benötigen wir Ihre Unterstützung!

Bitte senden Sie uns das nachfolgende Formular bis zum 2. September 2022.

 

Ihre Daten

Zunächst ist dazu zu klären, ob der RH grundsätzlich Anwendung findet. Wenn A als zutreffend angekreuzt wurde ist der RH nicht anzuwenden, es sind daher keine weiteren Angaben notwendig. Die Bewertung erfolgt dann wie bisher.

Das trifft in folgenden Fällen zu:

  • Es bestehen keine Rückdeckungsversicherungen
  • Die Auszahlungsoptionen der Rückdeckungsversicherungen (Kapital/Rate/Rente) entsprechen nicht den Auszahlungsoptionen der Zusagen
  • Sämtliche Rückdeckungsversicherungen sind fonds- oder indexgebunden oder haben eine hybride Form
  • Keine der Rückdeckungsversicherungen sieht eine Altersleistung vor (z.B. Risikoversicherung, reine Berufsunfähigkeitsversicherung)
  • Die Zusagen sind versicherungsgebunden, d.h. die Formulierungen in den Zusagen zielen explizit in Art und Höhe auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherungen ab
  • Die Rückdeckungsversicherungen sollen nicht zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen verwendet werden, sondern z. B. zur Darlehenssicherung bzw. -tilgung, Finanzierung einer späteren Investition, z. B. Kauf einer Maschine o.ä.

Sofern A zutrifft, besteht kein Handlungsbedarf. Sollte A jedoch nicht zutreffen, so ist B zwingend auszufüllen!

 

Das trifft in folgenden Fällen zu:

  • Die Versicherung sichert alle Leistungsfälle aus der Zusage (Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistung sowie eine eventuell zugesagte Rentenanpassung) in exakt der zugesagten Höhe ab, es besteht also weder eine Unter- noch eine Überdeckung,
    oder
  • die Versicherungen sichern nicht alle Leistungsfälle aus der Zusage (Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistung sowie eine eventuell zugesagte Rentenanpassung) ab,
    oder
  • die Versicherungen sichern die zugesagten Leistungen der Höhe nach nur teilweise ab,
    oder
  • die Versicherungen sichern mehr Leistungen ab, als laut Zusage zu erbringen sind.

Im Folgenden wird festgelegt, welches Bewertungsverfahren künftig für die handelsbilanzielle Bewertung der Versorgungsverpflichtung(en) anzusetzen ist (sofern mehrere Versorgungszusagen bestehen, können auch mehrere unterschiedliche Verfahren gewählt werden): bitte ankreuzen

Unabhängig vom gewählten Bewertungsverfahren wendet Longial als Standard das „Passivprimat**“ an.
Für die korrekte Umsetzung des gewählten Bewertungsverfahrens, müssen Versicherungsdaten zwingend zur Verfügung gestellt werden.
Sofern das Erfüllungsbetragsverfahren oder das zahlungsstrombasierte Verfahren für teilweise rückgedeckte Versorgungszusagen gewählt wird, erhöht sich das bisherige Gutachtenhonorar bei einem Umfang von bis zu 10 Verpflichtungen um 10%. Bei einer höheren Verpflichtungsanzahl erfolgt eine individuelle Abstimmung mit dem Kunden.
** nähere Informationen hierzu im Fact-Sheet.