15. November 2018

Update zu den neuen Heubeck-Sterbetafeln „RT 2018 G“

Seit Veröffentlichung der neuen Sterbetafeln durch die Heubeck-Richttafeln-GmbH im Juli musste das Unternehmen bereits eine erste Korrektur vornehmen. Und: Mit BMF und IDW haben sich die wesentlichen Stakeholder zur Erstanwendung der neuen Tafeln geäußert.


Heubeck muss „RT 2018 G“ korrigieren
Am 20.7.2018 hat die Heubeck-Richttafeln-GmbH neue Sterbetafeln für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen veröffentlicht (Weitblick 3/2018). Dadurch werden die biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland auf den neuesten Stand gebracht und erstmals auch sozioökonomische Aspekte der Sterblichkeit berücksichtigt.

Im Nachgang hat Heubeck Inkonsistenzen in den verwendeten Datengrundlagen festgestellt und sah sich daher gezwungen, am 4.10.2018 ein Update des Tafelwerks zu veröffentlichen. Die Korrekturen führen im Mittel dazu, dass die ohnehin schon geringfügigen Auswirkungen des Richttafelwechsels noch geringer ausfallen. Nach Einschätzung von Heubeck kommt es in der Steuerbilanz zu einer Zuführung zu den Pensionsverpflichtungen zwischen 0,5 und 1,2 Prozent (vor der Korrektur 0,8 bis 1,5 Prozent) und in der deutschen und internationalen Handelsbilanz zwischen 1,0 und 2,0 Prozent (vor der Korrektur 1,5  bis 2,5 Prozent).

Auf Basis eigener Berechnungen können wir diese Auswirkungen im Mittel bestätigen, sehen aber auch, dass es immer auf die konkrete Versorgungszusage und die Struktur des Verpflichtungsbestandes ankommt. So kann es beispielsweise bei Kapitalzusagen oder auch bei Versorgungszusagen mit einer sehr werthaltigen Invaliditätsabsicherung (zum Beispiel Invalidenrente mit voller Projektion) auch zu Auflösungen der Rückstellung kommen.

BMF veröffentlicht Schreiben zur Erstanwendung
Am 19.10.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Erstanwendung der neuen Tafeln veröffentlicht (IV C 6 - S 2176/07/10004 :001). Inhaltlich orientiert es sich an den Regelungen beim letzten Richttafelwechsel. Die wesentlichen Inhalte:

1. Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ werden vom BMF als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (§ 6a Absatz 3 Satz 3 EStG) übereinstimmend anerkannt.

2. Die neuen Tafeln können erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres angewandt werden, das nach dem 20.7.2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Tafeln) endet. Letztmalig dürfen die bisherigen Tafeln für Wirtschaftsjahre verwendet werden, die vor dem 30.6.2019 enden. Der Wechsel ist für alle Personalverpflichtungen des Unternehmens einheitlich zu vollziehen. Konkret bedeutet das: Zum Bilanzstichtag 31.12.2018 besteht ein Wahlrecht, noch mit den bisherigen oder bereits mit den neuen Tafeln zu rechnen.

3. Der Unterschiedsbetrag aus dem Richttafelwechsel darf den Rückstellungen nur gleichmäßig über (mindestens) 3 Wirtschaftsjahre verteilt zugeführt werden.

4. Der Unterschiedsbetrag ist grundsätzlich pro Verpflichtung zu ermitteln (Einzelbewertungsgrundsatz). Aus Billigkeitsgründen wird vom BMF jedoch nicht beanstandet, wenn der Unterschiedsbetrag in Summe über sämtliche Verpflichtungen ermittelt und dann in den Folgejahren pauschaliert zugeführt wird.

IDW spricht sich im Grundsatz für die Anwendung der neuen Tafeln aus
Bereits am 5.9.2018 hat sich der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Anwendung der neuen Tafeln geäußert.

Das Institut stellt noch einmal heraus, dass die in der Bewertung von Personalverpflichtungen verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen die Verhältnisse im Unternehmen angemessen abzubilden haben. Die dabei verwendeten Schätzwerte können Tabellenwerken (wie beispielsweise den „Richttafeln 2018 G“) entnommen werden, sofern dies einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) des Unternehmens entspricht.

Voraussetzung für die Anwendung der „Richttafeln 2018 G“ sind nach Auffassung des HFA, dass diese „allgemein anerkannt“ sind und die Verhältnisse im Unternehmen besser abbilden als die bisher verwendeten Tafeln. Durch das zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben ist von einer „allgemeinen Anerkennung“ auszugehen, sodass grundsätzlich die neuen Tafeln zu verwenden sind.

Sollen die neuen Tafeln ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommen, ist dies von Unternehmen im Einzelfall zu begründen. Dabei kommen als Gründe vor allem in Betracht, dass die abschließende Validierung und Implementierung der neuen Tafeln durch die Rechnungslegungspraxis, vor allem die Aktuare, bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht abgeschlossen ist oder dass durch die neuen Tafeln keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind (weil beispielsweise die bisherigen Tafeln individuell modifiziert verwendet wurden).

Der Umstellungseffekt ist nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) direkt im Jahr des Wechsels vollständig aufwandswirksam zu erfassen. Nach internationalen Bilanzierungsregeln (IAS 19) erfolgt die Erfassung hingegen als sogenanntes „Remeasurement“ erfolgsneutral im Eigenkapital („Other Comprehensive Income“ (OCI)).

Weitere Informationen entnehmen Sie auch den Pressemitteilungen der Heubeck AG zur Veröffentlichung der Tafeln, den Inkonsistenzen in den Datengrundlagen und zur Korrektur der Tafeln.

Wenn Sie bereits im Vorfeld des Jahresabschlusses Sicherheit über die Effekte haben möchten, sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Marcus Reich, Aktuar DAV | Sachverständiger IVS, Aktuariat, Longial