02. Dezember 2020

Unternehmensinsolvenz: Folgen für die Betriebsrenten - Durchführungsweg ist ausschlaggebend

Im Frühjahr 2020 hat die Bundesregierung als Reaktion auf den coronabedingten ersten Lock-Down die Fristen und Anforderungen für Insolvenzanträge der Unternehmen ausgesetzt beziehungsweise verlängert. Diese sind allerdings zum 30.9.2020 ausgelaufen. Nicht zuletzt auch durch den aktuellen Lock-Down-light ist nun wieder mit einer steigenden Zahl von Unternehmensinsolvenzen zu rechnen. Welche Auswirkungen eine Insolvenz auf die Betriebsrenten hat, hängt insbesondere vom gewählten Durchführungsweg ab.


Beitrag für gesetzlichen Insolvenzschutz steigt
Ein deutliches Indiz dafür, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bereits angestiegen ist, liefert der Pensions-Sicherungs-Verein V. V. a. G. (PSVaG) als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung für Betriebsrenten. Der Beitragssatz für 2020 wurde auf 4,2 Promille der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage festgelegt. Zum Vergleich: 2019 lag der Beitragssatz bei 3,1 Promille – 2016 sogar bei 0 Promille. Der jeweilige Beitrag ist ein Spiegel der aktuellen Leistungsfälle, da der PSVaG seine Beiträge in einem Umlageverfahren erhebt. 

PSVaG-Beiträge zahlen Unternehmen, die ihre bAV in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) beziehungsweise Unterstützungskassenversorgung durchführen. Für Direktversicherungen und Pensionskassenversorgungen fällt bislang meist kein PSVaG-Beitrag an. Einen ausführlichen Überblick über die gesetzliche Neuregelung für Pensionskassen liefert ein Beitrag im personalmagazin. Bei laufenden Pensionsfondsleistungen macht der Beitrag derzeit lediglich etwa ein Fünftel der Zahlung für eine vergleichbare Unterstützungskassenversorgung aus. Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung für Pensionskassen wurde aber auch die Beitragsbemessung für Pensionsfonds geändert.

Der Durchführungsweg ist ausschlaggebend
Kommt es zu einer Unternehmensinsolvenz, sind die Folgen für die bAV abhängig davon, welcher der fünf Durchführungswege – Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds – gewählt wurde.

Bei den sogenannten versicherungsförmigen Durchführungswegen, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds hat der Arbeitnehmer einen Direktanspruch gegen den Versorgungsträger – im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist hier in der Regel ein vollständiger und lückenloser Schutz der bis dahin angesparten Versorgungsleistungen gewährleistet.

Bei Direktversicherungen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Versicherung auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen oder mit privaten Beiträgen weiter fortzuführen.
Bei Pensionskassen, die als Bestandteil eines Versicherungskonzerns gegründet wurden, gilt meist Ähnliches. Bei Firmenpensionskassen dagegen verbleibt die erdiente Anwartschaft bei der jeweiligen Kasse.

In den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds übernimmt der PSVaG die Funktion des insolventen Arbeitgebers: Er stellt den Betroffenen die Leistungen in dem Umfang in Aussicht beziehungsweise erbringt sie, wie sie der Arbeitgeber hätte umsetzen müssen. Im Fall der Unterstützungskasse kann der PSVaG bei kongruenter Rückdeckung den begünstigten Personen auch anbieten, die Versicherung – wieder mit der Möglichkeit der privaten Fortsetzung – zu übernehmen. Insoweit besteht auch hier ein umfassender gesetzlicher Insolvenzschutz.

Lücken des gesetzlichen Insolvenzschutzes
Dieser umfassende Schutz besteht allerdings nur dann, wenn die jeweilige bAV auch tatsächlich dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegt. Doch das ist nicht immer der Fall. Knapp zusammengefasst beschränkt das Betriebsrentengesetz den Schutz auf abhängig Beschäftigte. Auch erst kurz bestehende Anwartschaften oder außergewöhnlich hohe Leistungen sind nicht notwendigerweise durch den PSVaG abgesichert. Vor allem sogenannte beherrschende Organpersonen von Kapitalgesellschaften sollten daher für den Fall einer Insolvenz anderweitig vorsorgen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer von einer GmbH, aber auch Vorstände von Aktiengesellschaften ist also spätestens jetzt die Zeit gekommen, sich nochmals zu vergewissern, dass gesellschaftsrechtlich wirksam, ausreichende Regelungen für einen vertraglichen Insolvenzschutz ihrer bAV getroffen wurden. Ansonsten ist es empfehlenswert, zusammen mit einem Spezialisten umgehend Abhilfe zu schaffen.

i Was ist zu tun?
  • Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften sollten die Regelungen zum Insolvenzschutz der bAV überprüfen.

Weitere Infos unter: weitblick@longial.de


Michael Hoppstädter, Geschäftsführer, Longial