04. Dezember 2019

Sicht des BMF auf Geringverdienerförderung und vermögenswirksame Leistungen (BMF-Schreiben vom 8.8.2019 – IV C - S 2333/19/10001)

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nimmt in seinem Schreiben vom 8.8.2019 Stellung zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der bAV und zu in diesem Zusammenhang gewährten Zuschüssen des Arbeitgebers.


So weit, so gut …
Im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist zum 1.1.2018 die Neuregelung des § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) in Kraft getreten. Hierdurch wurde ein neues Fördermodell für Geringverdiener eingeführt. Der sogenannte bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag, sofern dieser für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen – monatlich nicht mehr als 2.200 Euro brutto – geleistet wird und es sich um ein sogenanntes erstes Dienstverhältnis handelt. Gefördert wird damit eine bAV über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber muss jährlich mindestens 240 Euro zusätzlich erbringen.
  • Die Förderung der Arbeitgeberbeiträge ist bei 480 Euro jährlich gedeckelt.
  • Der gewährte Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags und liegt somit zwischen 72 und 144 Euro jährlich.
  • Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer. Übersteigt der Förderbetrag die einzubehaltende Lohnsteuer, wird der übersteigende Betrag auf Antrag vom Finanzamt erstattet (§ 100 Abs. 1 EStG).

Die zugesagten Leistungen müssen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erbracht und über einen sogenannten ungezillmerten Tarif finanziert werden.

Nicht wirklich überraschend

Das BMF stellt in seinem Schreiben zunächst – nicht überraschend – klar, dass die zusätzlichen Beiträge tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich festgelegt sein können. Im Gesamtversicherungsbeitrag enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers, über Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge und echte Eigenbeiträge können also keine Förderung nach § 100 EStG erhalten, weil es sich nicht um zusätzliche Arbeitgeberbeiträge handelt.

Was gilt für vermögenswirksame Leistungen?
Auch hier handelt es sich nicht um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, wenn – wie in dem vorgenannten BMF-Schreiben geschildert dargelegt – der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen im Wege der Entgeltumwandlung in eine bAV einbringt. Gleiches gilt auch für etwaige nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz zu leistende Erhöhungsbeiträge im Rahmen der ersparten Sozialversicherungsbeiträge. Nicht ausdrücklich angesprochen in dem BMF-Schreiben wird jedoch die Konstellation bei den vermögenswirksamen Leistungen, dass beispielsweise ein Tarifvertrag die Wahlmöglichkeit bietet, entweder vermögenswirksame Leistungen oder eine arbeitgeberfinanzierte bAV zu erhalten. Dann läge nach herrschender Meinung keine Entgeltumwandlung vor, sodass man in diesem Fall argumentieren könnte, dass ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag vorläge. Hier lässt das BMF Interpretationsspielraum zu.

Fazit:

Das BMF stellt klar, dass es eines zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags für die Förderung nach § 100 EStG bedarf. Insoweit sind Konstellationen, in denen eine Entgeltumwandlung oder Eigenbeiträge berücksichtigt werden, nach diesem Paragraphen nicht förderfähig.

Bernd Wilhelm-Werkle, LL.M., Leiter Geschäftsbereich Beratung, Longial