16. November 2016

Informationspflichten bei Rentenbeginn: Wie viel Fürsorge darf es denn sein?

Für viele Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie sie sich im Falle der Fälligkeit einer Versorgungsleistung verhalten müssen. Sind sie beispielsweise verpflichtet, lange ausgeschiedene Mitarbeiter ausfindig zu machen, wenn die zuletzt hinterlassene Adresse nicht mehr zutreffend ist?


Was versteht man unter Fälligkeit einer Versorgungsleistung?
Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger – hier also der Versorgungsberechtigte – die Leistung fordern kann. In den überwiegenden Fällen ergibt sich aus der Versorgungszusage, wann Renten oder auch Kapitalleistungen zu zahlen sind. Beispiel: „Renten werden zum Ersten des Monats gezahlt, wenn auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.“

Wer muss wann etwas leisten beziehungsweise beantragen?
Auch hier gibt die Versorgungszusage Hinweise.  Beispiel: „Scheidet der Versorgungsberechtigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Gesellschaft aus, so erhält er vom folgenden Monatsersten bis an sein Lebensende die Altersrente.“ Diese Formulierung geht also davon aus, dass der Versorgungsberechtigte bis zum 65. Lebensjahr in der Gesellschaft verbleibt. Ist dies der Fall, dann ist die Forderung am nächsten Monatsersten fällig und der Arbeitgeber muss ohne ausdrückliche Beantragung durch den Versorgungsberechtigten die Leistung erbringen (soweit auch mögliche weitere Leistungsvoraussetzungen wie beispielsweise das Ausscheiden erfüllt sind).

Scheidet der Versorgungsberechtigte dagegen vorzeitig aus, ist der Arbeitgeber im obigen Beispiel nicht automatisch verpflichtet, am Monatsersten die Rente zu erbringen. Das hängt damit zusammen, dass noch viele „unsichere“ Faktoren vorerst zu klären sind. So stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob der ausgeschiedene Mitarbeiter noch lebt oder wo er wohnt. Ferner muss er klären, ob der Versorgungsberechtigte die Rente überhaupt schon erhalten will oder erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Daher besteht in Fällen des vorzeitigen Ausscheidens keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur sofortigen Zahlung. Es besteht aber natürlich das Recht des früheren Mitarbeiters, die Rente zu beziehen. Allerdings muss er die Initiative ergreifen und auf den Arbeitgeber zugehen. Der Arbeitgeber müsste also auch nicht nachforschen, wo der Versorgungsberechtigte erreichbar ist beziehungsweise seinen Wohnsitz hat. Aus Klarstellungsgründen enthalten einige Versorgungen auch den Hinweis, dass Leistungen nur auf Antrag gewährt werden.

Wenn der ehemalige Mitarbeiter sich dann Jahre später meldet, stellen sich in diesem Zusammenhang insbesondere Fragen nach der Verjährung von Rentenraten. Derartige Fragestellungen werden im kommenden Weitblick behandelt.

Fazit:

Die Versorgungszusagen sind vielseitig gestaltet und enthalten oftmals keine Regelungen zum Bezug der späteren Leistung bei vorzeitigem Ausscheiden. In diesen Fällen muss der Versorgungsberechtigte selbst aktiv werden und die Leistung vom früheren Arbeitgeber fordern. Es werden also keine übersteigerten Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt. Für alle Beteiligten klarer wäre die Lage allerdings, wenn in der Versorgungsordnung ein Hinweis auf die notwendige Antragstellung durch den ehemaligen Mitarbeiter enthalten wäre.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial