25. Mai 2016

Gesamterledigungsklausel in einer Abfindungsvereinbarung umfasst nicht die bAV

Wird zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine Abfindungsvereinbarung geschlossen, enthält diese häufig eine sogenannte „Gesamterledigungsklausel“.

Diese soll nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem ausscheidenden Mitarbeiter klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten verhindern. Deshalb beziehen sich nach der Verkehrsauffassung im Arbeitsleben derartige Erledigungsklauseln regelmäßig nicht nur auf Ansprüche, über welche die Parteien vorher gestritten haben, sondern auch auf solche, an die überhaupt nicht gedacht wurde.

Damit sind derartige Gesamterledigungsklauseln im Regelfall weit auszulegen. Für Versorgungsansprüche gelten aber Besonderheiten. Sie haben meist einen hohen Wert; ihre Erhaltung und Erfüllung ist für den daraus Berechtigten von großer Bedeutung. Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen Grund auf derartige Rechte verzichten wollen. Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche für den Arbeitnehmer erfordert daher eine unmissverständliche Erklärung. Ein solcher Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.

(LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2014 – 12 Sa 580/14, BAG, Urteil vom 20.04.2010 – 3 AZR 225/08)

Praxistipp:
In diesem Zusammenhang ist auch auf das grundsätzliche Abfindungsverbot (§ 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) von unverfallbaren Anwartschaften hinzuweisen. Dieses greift auch schon dann, wenn eine Vereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausscheiden geschlossen wird.

Demnach können überhaupt nur „Kleinstanwartschaften“ (Rentenhöhe übersteigt aktuell monatlich nicht 29,05 Euro (West) beziehungsweise 25,20 Euro (Ost) – die aktuellen Werte finden Sie stets auf unserer Homepage) abgefunden werden. Wenn schon die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften verboten ist, so muss dies auch für den entschädigungslosen Verzicht gelten. Auch hier erkennt man, dass der Bedeutung der bAV für den Versorgungsberechtigten ein besonderer Stellenwert beigemessen wird.

Fazit: 

Eine Gesamterledigungsklausel erfasst in der Regel nicht die betriebliche Altersversorgung. Selbst wenn aber die Abgeltung der bAV mit dem Abfindungsbetrag von beiden Parteien gewünscht ist, setzt § 3 BetrAVG dieser Absicht enge Grenzen. Das gesetzliche Abfindungsverbot greift für gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften, wenn die Rentenhöhe aktuell monatlich 29,05 Euro (West) beziehungsweise 25,20 Euro (Ost) übersteigt. Dies gilt erst recht bei einem entschädigungslosen Verzicht.

Gordon Teckentrup, LL.M., Referent Recht | Steuern, Longial