21. Februar 2018

Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) bei Organpersonen – Bestätigung der BAG-Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 23.5.2017 – II ZR 6/16)

In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei Organpersonen auch zum Nachteil von den Vorschriften des BetrAVG abgewichen werden darf.

 

Die Versorgungszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers enthielt eine Klausel, nach der das Unternehmen berechtigt war, die Versorgungsansprüche in Form einer bereits laufenden Rentenzahlung auch nach deren Beginn durch eine Kapitalzahlung abzufinden. Darüber hinaus war in der Zusage vereinbart, dass das Abfindungsverbot gemäß § 3 BetrAVG keine Anwendung finden sollte.

Entsprechend dieser Regelungen beschloss die Gesellschafterversammlung, künftig keine weiteren Rentenzahlungen mehr zu leisten, sondern die restlichen Zahlungen abzufinden. Hiergegen wendete sich der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner Klage.

Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich schützt das BetrAVG die unter den Geltungsbereich fallenden Personen, zu denen auch der Kläger gehörte. Allerdings darf dann von einigen Vorschriften – so auch von § 3 – abgewichen werden, wenn die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren (§ 19 Abs. 1 und 3 BetrAVG).

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon entschieden

Bereits das BAG hat höchstrichterlich entschieden, dass auch bei Organpersonen von den Vorschriften des BetrAVG abgewichen werden darf, weil sich hier – wie bei Tarifvertragsparteien auch – zwei gleichwertige Verhandlungspartner auf jeder Seite befinden. Es wird also von einer Verhandlungsparität ausgegangen. Dieser Auffassung hat sich nun auch der BGH angeschlossen.

Insofern war vorliegend auch die Gesellschaft als Arbeitgeber berechtigt, von dem in der Versorgungszusage vereinbarten Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen.

Fazit:  

Es besteht nun eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, dass bei Organpersonen zum Nachteil von im § 19 Abs. 1 genannten Vorschriften des BetrAVG abgewichen werden kann.

Anja Sprick, Justiziarin Recht | Steuern, Longial