15. November 2017

Entwurf eines BMF-Schreibens, unter anderem zur steuerlichen Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) tritt bekanntlich zum 1.1.2018 in Kraft. Neben dem viel diskutierten Sozialpartnermodell und der Zielrente bringt das BRSG auch zahlreiche Änderungen zum steuerlichen Rahmen der bAV mit sich. Damit haben wir uns bereits in der Ausgabe 3/2017 beschäftigt.­­

Wie so oft gibt es bei gesetzlichen Neuregelungen im Steuerrecht Auslegungs- und Zweifelsfragen, so auch beim BRSG. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat darauf sehr schnell reagiert und schon Ende September einen Entwurf eines entsprechenden BMF-Schreibens vorgelegt. Damit wird das ausführliche BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ vom 24.7.2013 überarbeitet. Eine Folge der Überarbeitung wird dabei sein, dass künftig zwei BMF-Schreiben das Thema in den Detailfragen behandeln, eines für die private Altersvorsorge und eines für die bAV.

Der Entwurf wurde zunächst nur Experten und Verbänden, wie zum Beispiel der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) vorgelegt, um Einschätzungen und Änderungsvorschläge einzuholen.

Eine Zweifelsfrage des BRSG, die nur indirekt einen steuerlichen Aspekt darstellt, wird auch in dem Entwurf angesprochen: Nach § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer in Höhe von 15 Prozent zu leisten, „soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“.

In einer Fußnote zu Randziffer 304 weist das Bundeministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die Bedeutung von „soweit“ hin: Der Arbeitgeber muss nur die Sozialversicherungsersparnis weitergeben, die er auch tatsächlich erzielt. Liegt beispielsweise ein Arbeitnehmer, der eine Entgeltumwandlung vornimmt, mit seinem Jahreseinkommen zwischen der Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung, erzielt der Arbeitgeber keine Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe, sondern lediglich im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das BMAS merkt dazu an, dass es Sinn des Gesetzes sei, dass der Arbeitgeber in diesem Fall „spitz“ rechnen kann, also nur die tatsächliche Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge über den Zuschuss weitergeben müsse. Aus unserer Sicht ist damit noch nicht eindeutig geklärt, wie hoch der Arbeitgeberzuschuss in der Praxis ausfällt. Hier ist eine weitere Klarstellung wünschenswert.

Leider regelt weder das BMF-Schreiben noch die Fußnote des BMAS, welche Sozialversicherungsträger bei der Ermittlung der Ersparnisse zu berücksichtigen sind. Zweifelhaft ist insbesondere die Berücksichtigung der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch an dieser Stelle ist eine eindeutige Klarstellung erforderlich. Die aba hat dies in ihrer Stellungnahme ebenfalls angemahnt.

Steuerliche Zweifelsfragen

Der Entwurf des BMF-Schreibens greift aber auch offene Fragen auf, die nichts mit dem BRSG zu tun haben. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20.9.2016 (Az. X R 23/15 (BStBl 2017 II S. 347)) Zweifel an der steuerlichen Behandlung einer Versorgungszusage aufkommen lassen, wenn bei Eintritt des Versorgungsfalls die Möglichkeit besteht, eine einmalige Kapitalleistung anstelle einer lebenslangen Rente beziehungsweise eines Auszahlplans zu wählen. In Randziffer 312 sieht der Entwurf jedoch vor, dass auch in diesem Fall von einer steuerlich begünstigten bAV auszugehen ist. Diese Klarstellung und das damit verbundene Abrücken vom BFH-Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen.

Fazit:

Eine Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens ist noch für das Jahr 2017 geplant. Damit könnte das BRSG an den Start gehen, während bereits weitestgehend alle steuerlichen Zweifelsfragen geklärt wären.

 

Michael Hoppstädter, Geschäftsführer, Longial