04. Dezember 2018

EbAV-II-Richtlinie verabschiedet: Anforderungen an Pensionskassen und Pensionsfonds werden steigen

Bis zum 13. Januar 2019 muss die EbAV-II-Richtlinie in Deutschland umgesetzt sein. Dies hat der Bundestag am 30. November beschlossen.

Das bedeutet für Einrichtungen der bAV (EbAV) wie Pensionskassen und -fonds: Verstärktes Risikomanagement und erweiterte Informationspflichten. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial, fasst das Wesentliche kurz zusammen.

Was besagt die Richtlinie und für wen gilt sie?
Die EbAV-Richtlinie (oft als Pensionsfonds-RL bezeichnet) setzt seit 2003 aufsichtsrechtliche Standards für die Tätigkeit und Betriebsbedingungen von Einrichtungen der bAV (EbAV) wie Pensionsfonds und Pensionskassen. „Während die Solvenzanforderungen im Vergleich zur Vorgänger-RL gleich geblieben sind, wurden in EbAV-II neue Governance- und Informationspflichten eingeführt“, so Michael Hoppstädter von der Longial. Das heißt in der Praxis: EbAV sind zukünftig unter anderem verpflichtet, regelmäßig eine eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.

Neuordnung des Geschäfts
Herzstück sind die erweiterten Vorschriften zur Geschäftsorganisation. Dazu der Longial Geschäftsführer: „Pensionskassen und Pensionsfonds müssen zukünftig wie Versicherungsunternehmen über sogenannte Schlüsselfunktionen verfügen. Dazu gehören ein entsprechendes Risikomanagement und die interne Revision sowie in regelmäßigen Abständen die Versicherungsmathematische Funktion.“

Auswirkungen auf Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber, die über eine überbetriebliche Pensionskasse oder einen überbetrieblichen Pensionsfonds ihre bAV anbieten, hat die EbAV-II-Richtlinie keine unmittelbare Wirkung. „Allerdings müssen Arbeitgeber, die eine firmeneigene Pensionskasse als Trägerunternehmen unterhalten und im Dienstleistungsweg für die Pensionskasse tätig sind, die neuen Anforderungen in der Versorgungseinrichtung umsetzen – mit der Folge, dass zusätzliche Personalkosten anfallen, möglicherweise auch höhere Aufwände in der Verwaltung“, ergänzt Michael Hoppstädter. Wer wie der Großteil der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) seine bAV über eine lebensversicherungsähnliche überbetriebliche Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet, hat keine Auswirkungen zu befürchten, denn die Umsetzung erfolgt in diesem Fall von der Versorgungseinrichtung selbst. Diese überbetrieblichen Versorgungseinrichtungen, die oft zu Versicherungskonzernen gehören, verfügen allerdings schon wegen der Solvency II-Anforderungen über die erforderlichen Kenntnisse und Strukturen“, so Hoppstädter.

Neue umfangreiche Informationspflichten
Gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern müssen zukünftig umfangreiche Informationspflichten erbracht werden. Genaue Details wird eine Verordnung zu den Informationspflichten regeln. Ein Entwurf für die Verordnung liegt bislang allerdings noch nicht vor, soll jedoch bereits im 1. Quartal 2019 verkündet werden. „Dies bringt den Versorgungseinrichtungen zwar noch einen gewissen Aufschub, aber im Ergebnis werden die Anforderungen für die Versorgungsträger deutlich umfangreicher“, erläutert der Longial Geschäftsführer.