04. Dezember 2019

Doppelverbeitragung von Betriebsrenten – Kleines Bonbon für Betriebsrentner

Betriebsrentner müssen momentan die volle Verbeitragung auf betriebliche Versorgungsleistungen tragen. Nach langem Ringen, wie eine Entlastung aussehen könnte, ist am 11. November 2019 ein Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgelegt worden.


Ab 1. Januar 2020 soll das Gesetz in Kraft treten und Betriebsrentner entlasten. Ab diesem Zeitpunkt wird die bisher geltende starre Freigrenze für Versorgungsbezüge in Höhe von 155,75 Euro monatlich in einen dynamisierten Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet: Der Freibetrag wird an die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV)) gekoppelt. Diese ändert sich jeweils zum 1.1. eines Jahres. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Freibetrag dann 159,25 Euro.

Die konkreten Auswirkungen lassen sich an folgendem Beispiel deutlich machen:
Wer monatlich 500 Euro Betriebsrente bekommt, muss bis zum 31.12.2019 bezogen auf den vollen Beitragssatz (ohne Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung) allein 73 Euro Krankenkassenbeitrag (KV-Beitrag) zahlen. Ab dem 1. Januar 2020 werden von den 500 Euro 159,25 Euro als Freibetrag abgezogen. Verbeitragt werden nicht mehr 500 Euro, sondern nur noch 340,75 Euro. Damit werden 49,75 Euro voller KV-Beitrag bei 14,6 Prozent für den Betriebsrentner fällig. Er spart somit monatlich 23,25 Euro an KV-Beiträgen. Der Freibetrag schafft nunmehr für alle pflichtversicherten Betriebsrentenempfänger ein wenig Entlastung.

Nach Auffassung der Bundesregierung zahlen damit rund 60 Prozent der Betriebsrentner de facto nur noch den halben Beitragssatz – so wie ursprünglich die Beitragsentlastung Anfang des Jahres angedacht war. Die weiteren 40 Prozent werden zumindest geringfügig entlastet. Die Mindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro jährlich in der GKV werden vollständig aus deren Mitteln finanziert.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial