04. Dezember 2019

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von bAV und Gehalt (FG Münster-Urteil vom 25.7.19 – 10 K 1583/19 K; anhängiges Verfahren beim BFH –1 R 41/19)

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.


Der Fall
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer (GGF) war bei einer GmbH aus Altersgründen als Geschäftsführer ausgeschieden und erhielt Pensionszahlungen aus einer bAV. Ein Jahr später wurde er als Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt, weil es mit der als Nachfolgerin eingestellten Geschäftsführerin zu Konflikten mit Auftraggebern gekommen war und so die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestand. Seine monatliche Vergütung belief sich allerdings auf weniger als 10 Prozent seiner früheren Geschäftsführervergütung. Die bAV wurde weitergezahlt. Das Finanzamt qualifizierte die bAV-Zahlungen als vGA und änderte den Körperschaftssteuerbescheid entsprechend. Hiergegen klagte die GmbH.

Entscheidung des Finanzgerichts
Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehaltes und der Pension führe nicht zu einer vGA, so das Finanzgericht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Im Streitfall sei aber dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehaltes neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung einzuordnen. Denn: Bei Beginn der Pensionszahlung sei die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit sei allein im Interesse der Klägerin erfolgt. Das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt habe letztlich nur Anerkennungscharakter und sei kein vollwertiges Gehalt, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 Prozent der vorherigen Gesamtbezüge betragen hätten. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

Fazit:

Der Fall ist anders gelagert als die bisher vom BFH entschiedenen Fälle bei Weiterarbeit eines GGF und gleichzeitigem Bezug von Gehalt und bAV-Leistungen. Hier wurde das Geschäftsführerverhältnis zunächst beendet, ohne dass eine erneute Einstellung abzusehen war. Zudem wird hier nicht der eigentliche Zweck der betrieblichen Pensionszusage, nämlich die Altersabsicherung, verfehlt. Das wäre dann der Fall, wenn die neuerliche Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit, die sich hier auf weniger als 10 Prozent seiner früheren Tätigkeit in dieser Funktion belief, im Verhältnis zu den Pensionszahlungen nicht in einem übermäßigen Verhältnis befindet – das heißt, dass das Gehalt beispielsweise nicht 50 Prozent seiner Pensionszahlungen ausmacht. Fraglich bleibt, ob auch hier der BFH argumentieren könnte, dass zumindest das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Angesichts der geringfügigen Zahlung dürfte kaum zu verlangen sein, dass der schon vollzogene Eintritt des Versorgungsfalles bis zur endgültigen Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit aufgeschoben wird.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial