25. August 2021

IDW veröffentlicht Rechnungslegungshinweis für rückgedeckte Direktzusagen

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Juli den Rechnungslegungshinweis (RH) „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ (IDW RH FAB 1.021) verabschiedet.


Hintergrund
Arbeitgeber können Direktzusagen über Rückdeckungsversicherungen (RDVen) finanzieren. Die Ansprüche aus RDVen sind dann als Vermögensgegenstände zu aktivieren und stehen in der Bilanz des Arbeitgebers den Verpflichtungen aus der Direktzusage gegenüber.
Dabei unterscheiden sich die allgemeinen Grundsätze der handelsrechtlichen Bewertung von RDV-Ansprüchen und Pensionsrückstellungen. Dies kann dazu führen, dass sich die Wertansätze selbst dann deutlich unterscheiden, wenn Zahlungen aus RDV und Zusage deckungsgleich sind.

RH präzisiert die Bewertungsgrundsätze
Vor diesem Hintergrund präzisiert der Rechnungslegungshinweis die Regeln der Stellungnahme IDW RS HFA 30 n.F. zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen. Der Grundgedanke ist dabei eine Gegenüberstellung der erwarteten Zahlungsströme aus Direktzusage und RDV. Soweit sich gleiche Zahlungsströme gegenüberstehen, sollen diese auch gleich bewertet werden. Die Höhe des Wertansatzes kann sich dabei nach der Verpflichtung (Passivprimat) oder der RDV (Aktivprimat) richten. Die Grundsätze des RH sind sinngemäß auch für die Ermittlung eines Fehlbetrags aus mittelbaren Altersversorgungszusagen anzuwenden.

Der RH ist grundsätzlich sofort anwendbar. Da die Umsetzung erhebliche prozessuale Anpassungen erfordern kann, wird eine Nichtanwendung für Abschlüsse vor dem 31.12.2022 nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund sollte der für Herbst dieses Jahres geplante Ergebnisbericht der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) abgewartet werden, der die konkrete Umsetzung des RH in der Bewertung von rückgedeckten Direktzusagen erläutern wird. 

Fazit

Der RH stellt angemessenere Wertansätze für rückgedeckte Direktzusagen sicher. Dieser Informationsgewinn erfordert jedoch eine deutlich tiefer gehende Analyse der RDVen und der zu erwartenden künftigen Zahlungsströme. 

Dr. Marcus Reich, Aktuar DAV | Sachverständiger IVS, Beratung & Prozesse, Longial
(Experte für die Bilanzierung von Pensions- und Personalverpflichtungen nach deutschem und internationalem Handelsrecht)