25. August 2021

Allgemeiner Gleichheitssatz in der bAV: Was ist Arbeitszeit?

BAG-Urteil vom 23.2.2021 – 3 AZR 618/19: Regelmäßige Mehrarbeit in erheblichem Umfang darf bei der Berechnung der Betriebsrente nicht ausgeklammert werden. Auch nicht, wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Ansonsten kann das gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.


Der Sachverhalt
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei einer Catering-Tochtergesellschaft der Lufthansa im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrages mit einer Abrufarbeitszeit über 40 Stunden pro Monat beschäftigt war. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden sollten mit dem durchschnittlichen Tarifentgelt vergütet werden. Der Kläger arbeitete in den letzten 10 Jahren vor seinem Ausscheiden jedoch regelmäßig auf Abruf zwischen 114 bis 170 Stunden. Häufig entsprach seine Arbeitszeit der Normalarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Zur Berechnung der bAV unterschied die Arbeitgeberin jedoch zwischen den Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Diese Berechnung erfolgte auf der vertraglich vereinbarten und nicht auf der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Deswegen berechnete die Arbeitgeberin für die Betriebsrente des Klägers auf Basis der vereinbarten 40 Stunden pro Monat. Dieser verlangte jedoch, dass seine Zusatzarbeit ebenfalls für betriebsrentenfähig erklärt werde und seine Rente auf Basis der tatsächlich durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden zu berechnen sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung
Die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Erfolg. In seinem Urteil führte es aus, dass Teilzeitbeschäftigte mit regelmäßig geleisteten Zusatzstunden bei der Berechnung der Betriebsrente einen Anspruch auf Anerkennung der gesamten Arbeitszeit haben. Eine tarifvertragliche Regelung, die nur die vereinbarte Arbeitszeit berücksichtige, sei nichtig. Denn sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG), der als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie bilde. Arbeitnehmer mit einem Teilzeitvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall, die jedoch regelmäßig dieselbe Arbeitszeit wie ein Vollzeitarbeitnehmer erbringen, dürften folglich bei der Bemessung der Betriebsrente nicht dadurch unterschiedlich behandelt werden, dass die Vergütung für ihre regelmäßige Mehrarbeit nicht rentenwirksam sei.

Tarifliche Regelung verstößt gegen Art. 3 Grundgesetz (GG)
Das BAG beachtet in seinem Urteil, dass die Tarifvertragsparteien als selbständige Grundrechtsträger bei ihrer Normsetzung einen verfassungsmäßig nach Art. 9 GG geschützten weiten Gestaltungsspielraum haben und dass Generalisierungen und Typisierungen durch die Tarifvertragsparteien zulässig sind. Im vorliegenden Fall sei dieser Regelungsspielraum jedoch überschritten und die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Der allgemeine Gleichheitssatz komme danach zum Tragen, weil bei der entscheidenden Regelung unterschiedliche Gruppen gebildet werden, nämlich die Arbeitnehmer auf Abruf und die Arbeitnehmer mit fest vereinbarter Arbeitszeit. Die Ungleichbehandlung zwischen den Gruppen sei auch trotz der bestehenden Besonderheiten nicht gerechtfertigt, insbesondere wiege sie aufgrund der im vorliegenden Fall erheblich reduzierten Betriebsrente schwer.

Unterscheidung zwischen unregelmäßigen Überstunden und verstetigter Mehrarbeit
Das BAG unterscheidet zwischen unregelmäßigen Überstunden und verstetigter Mehrarbeit. Zwar könne ein Tarifvertrag zur Altersversorgung durchaus vorsehen, dass im Regelfall Überstunden/Mehrarbeit bei der Berechnung der Betriebsrente ebenso ausgeblendet werden wie unregelmäßig anfallende Vergütungsbestandteile und/oder Vergütungsbestandteile in wechselnder Höhe. Etwas anderes gelte aber für verstetigte Mehrarbeit, die regelhaft in erheblichem Umfang anfalle. Im entschiedenen Fall hätte die tarifliche Berechnungsregel dazu geführt, dass circa 75 Prozent der vom Kläger geleisteten Gesamtarbeitszeit bei der Betriebsrentenberechnung ausgeblendet geblieben wäre. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei überschritten, wenn sie auch solche Mehrarbeitszeiten bei der Berechnung ausklammern. Die daraus resultierende Teilnichtigkeit der Norm im Sinne von § 134 BGB führe dazu, dass bei der Rentenberechnung des Klägers die tatsächliche Arbeitszeit zugrunde zu legen sei.

Fazit

Das Urteil des BAG ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da es in der Sache Gerechtigkeit im Einzelfall hergestellt hat. Problematisch für die Praxis ist an dieser Entscheidung jedoch, dass das BAG zwischen sporadisch anfallender Mehrarbeit, welche bei der Betriebsrentenberechnung unbeachtlich ist, und einzubeziehender „regelhaft anfallender verstetigter Mehrarbeit“ unterscheidet, ohne hierbei hinreichende Abgrenzungskriterien zu benennen. Dies geht zu Lasten der Rechtssicherheit und kann in der Praxis zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen.

i Was ist zu tun?

  • In allen Fällen, in denen Teilzeitarbeitskräfte zwar formal Teilzeit arbeiten, praktisch aber die Arbeitsleistung einer Vollzeitkraft erbringen, darf grundsätzlich keine unterschiedliche Behandlung bei der Höhe der Betriebsrente erfolgen. Regelungen, die eine entsprechende Differenzierung vornehmen, müssen auf ihre Zulässigkeit überprüft werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten, auch wenn sie im vorliegenden Fall vom Gericht nicht angewendet wurden.

Weitere Infos unter: weitblick@longial.de


Dirk Murski, Syndikusrechtsanwalt, Recht | Steuern, Longial
(Experte für Stellungnahmen mit rechtlichem und steuerlichem Hintergrund insbesondere bei der Einrichtung und Änderung von Versorgungswerken sowie Fragestellungen zu Unterstützungskassen)